Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Die hlenach für gut befundenen, deßgleichen die etwa zu viel verwendeten Marken sind 
für die fernere Benützung unbrauchbar zu machen (zu casstren). 
Dieß geschieht: 
a) bei allen Schriftstücken, welche bei einer Behörde mit einem Präsentatum versehen 
werden, durch den betreffenden Beamten oder Bediensteten dadurch, daß ein Theil 
der Bezeichnung des Tages und Monats des Einlaufs durch die Mitte der Marke, 
dagegegen ein weiterer Theil auf das die Marke rechts und links umgebende 
Papier geschrieben wird, z. B. praes. 
  
2. —S 1876. 
Bedient sich die Behörde zum Präsentiren der Einläufe eines Farbdruckstempels, 
so ist dieser in gleicher Weise der Marke aufzudrücken. 
In beiden Fällen ist darauf zu achten, daß der Einlaufstag innerhalb der 
Marke und zwar möglichst in dem ovalen Wappenschild zu stehen kommt. 
Sind einem Schriftstück mehrere Stempelmarken aufgeklebt, so muß jede derselben 
wenigstens zur Hälfte durchschrieben oder mit dem Farbdruckstempel versehen sein 
b) Bei allen übrigen stempelpflichtigen Schriststücken, welche bei ihrer Uebergabe oder 
Vorzeigung mit einem Präsentatum nicht versehen werden (z. B. bei Qutttungen, 
Conti, Bellagen zu Eingaben, oder bei Urkunden, welche bei Gericht producirt werden), 
geschieht die Unbrauchbarmachung durch die Behörde in der Weise, daß jede einzelne 
verwendete Stempelmarke mit dem amtlichen Farbdrucksiegel der Art überdruckt wird, 
daß von dem ganzen Siegeldruck mindestens die Hälfte auf die Marke zu stehen kommt. 
Auch den Notaren und Gerichtsvollziehern obliegt in derselben Weise die Cas- 
sirung der Stempelmarken auf den zu ihren Handen kommenden stempelfpflichtigen 
Schriftstücken. 
Diese Cassirung hat sofort bei der Uebergabe oder Vorzeigung des Schrift- 
stückes stattzufinden; nur bei Quittungen wird der auszahlenden Staats= oder öffent- 
lichen Casse gestattet, die Casstirung nachträglich binnen längstens acht Tagen nach 
erfolgter Zahlungsleistung vorzunehmen. 
Ueberdieß ist bei Revision der Rechnungen aller Staats= und öffentlichen Cassen 
jede auf einem Rechnungsbeleg befindliche Stempelmarke mit einem Rerisionsstriche 
zu versehen.
	        
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