Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

64. 785 
#. 6. Verwendung und Cassirung von Stempelmarken bei 
amtlichen Schriftstücken. 
Behörden und Aemter, welchen gemäß §. 1 des Ausschreibens sämmtlicher Staatsmini- 
sterien vom 28. Februar 1874 Nro. 66 (F. M. Bl. S. 54) die Stempelvisirung nicht ge- 
stattet ist und welche daher bisher ihre stempelpflichtigen Ausfertigungen auf Stempelpapier 
zu schreiben hatten, insbesondere die Gemeindebehörden, Schulbehhrden und Pfarrämter, Gerichts- 
ärzte und Gerichtsvollzieher, haben die Stempelmarken in dem vorschriftsmäßigen Werthe in 
gleicher Weise zu verwenden, wie dieß in P. 4 bezüglich der Privatschriftstücke angeordnet wurde. 
Dieselben haben aber zugleich vor der Expedition oder Aushändigung der gestempelten Schrift 
an den Betheiligten die Stempelcassirung nach Maßgabe des S. 5 lit. b. zu bethätigen. 
8. 7. Strafen wegen Stempelhinterziehungen und Außerachtlassung 
der gegebenen Vorschriften. 
Die Unterlassung rechtzeitiger Verwendung der vorschriftsmäßigen Stempelmarken oder 
die Verwendung von Stempelmarken geringeren Werthes, dann die Zuwiderhandlung gegen die 
obigen Vorschriften über das Format stempelflichtigen Papiers oder über die Art der Marken- 
verwendung zieht die im Art. 18. lit. a und c des Gesetzes vom Z. Noveuber 1875, Abän- 
derungen der Tax= und Stempelgesetze betr., angedrohten Strafen nach sich. 
Stellen, Behörden und Beamte sind nicht vefugt, wegen geringen Betrags der hinter- 
zogenen Stempelgebühr oder aus andern Gründen von der gesetzlich veranlaßten Anzeige behufs 
Strefeinschreitung Umgang zu nehmen, sondern dieselben sind bei Vermeidung der im Art. X 
Ziff. 3 des Stempelgesetzes vom 11. September 1825 den betheiligten Beamten und Bedien- 
steten angedrohten Strafen verpflichtet, jede Außerachtlassumg der bestehenden Vorschriften auf 
dem betreffenden Schriftstücke zu constatiren und die Bestrafung zu veranlassen. 
Demgemäß haben die hiezu verpflichteten Stellen, Behörden und Beamte auf Grund des 
Art. 23 des erwähnten Gesetzes vom 8. November 1875 sowie der Ziff. 1 der allerhöSchsten 
Verordnung vom 8. Mai 1871 (Regierungsbl. S. 923) die Anzeigen unmittelbar an dasjenige 
Rentamt zu richten, in dessen Amtssprengel ihr eigener Amtssitz liegt. 
(Justiz-Ministerial-Entschließung vom 6. Juni 1871. Justiz-Ministerial-Bl. S. 111, 
Finanz-Minist.-Bl. S. 119.) 
Behufs Feststellung des Thatbestandes ist der Anzeige zugleich das betreffende Schriftstück 
wo möglich in Orlginal, und falls dieses nicht entbehrlich sein sollte, ein genauer beglaubigter
	        
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