Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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8. 141. Einlösung des Stempelpapiers. 
Die bei Stellen und Behörden, Advocaten, Gerichtsvollziehern, Kaufleuten und andern 
Privaten vorräthigen bisher zur Entrichtung der Stempelgebühr iu den Landestheilen rechts des 
Rheins bestimmt gewesenen Stempelpapiere und gestempelten Formulare können, wenn sie durch- 
aus keine Merkmale geschehenen Gebrauchs ersehen lassen, ohne Unterschied der Werthbeträge 
bei dem Hauptstempelverlagsamte sowie bei den Rentämtern bis zum 31. Januuar 1876 
einschlüssig gegen Bgaargeld eingelöst werden, und zwar: 
a) ganze Stempelbögen gegen vollen Ersatz der Stempelgebühr und des Papierpreises 
unter Abzug des Rabatts von 1 00, 
b) Formularpapiere aller Art und Größe, desgleichen die mit einem Firmen= oder 
Namensstempel, mit einem Firmen= oder Namenszeichen versehenen Stempelpapiere 
gegen Vergütung des Stempelwerthes mit Ausschluß des Papierpreises unter Abzug 
des Rabattes von 1 00. 
Eine Umwechslung verdorbenen Stempelpapieres gegen Abgabe von neuem Stempelpapier 
hat fortan zu unterbleiben. Dagegen können verdorbene Stempelbsgen, deren Stempelwerth 
15 kr. oder mehr beträgt, unter den in Ziffer II der Finanz-Ministerial-Entschließung von 
6. August 1874 (F.-M.-Bl. S. 209 u. flg.) für den Umtausch vorgeschriebenen Voraussetz- 
ungen bis zum 31. Januar 1876 einschlüssig gegen Baarvergütung des Stempelwerthes, 
sohin mit Ausschluß des Papierpreises unter Abzug des Rabatts von 1 0/0 bei den oben bezeich- 
neten Aemtern eingelsst werden. 
Vom 1. Februar 1876 angefangen findet eine Einlösung von Stempelpapier oder von 
gestempelten Formularien irgend einer Gattung, gleichviel ob verdorben oder unbeschädigt, 
nicht mehr statt und wird von diesem Zeitpunkte angefangen das bisherige Stempelpapier für 
abgewürdigt erklärt. 
# . 12. Schlußbestimmung. 
Die kgl. Regierungsfinanzkammern in den Landestheilen rechts des Rheines, sowie die k. Rech- 
nungskammer haben den Vollzug vorstehender Anordnungen zu überwachen. 
München, den 11. December 1875. 
v. Berr. 
Der General-Secretär: 
v. Grieshammer.
	        
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