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8. 141. Einlösung des Stempelpapiers.
Die bei Stellen und Behörden, Advocaten, Gerichtsvollziehern, Kaufleuten und andern
Privaten vorräthigen bisher zur Entrichtung der Stempelgebühr iu den Landestheilen rechts des
Rheins bestimmt gewesenen Stempelpapiere und gestempelten Formulare können, wenn sie durch-
aus keine Merkmale geschehenen Gebrauchs ersehen lassen, ohne Unterschied der Werthbeträge
bei dem Hauptstempelverlagsamte sowie bei den Rentämtern bis zum 31. Januuar 1876
einschlüssig gegen Bgaargeld eingelöst werden, und zwar:
a) ganze Stempelbögen gegen vollen Ersatz der Stempelgebühr und des Papierpreises
unter Abzug des Rabatts von 1 00,
b) Formularpapiere aller Art und Größe, desgleichen die mit einem Firmen= oder
Namensstempel, mit einem Firmen= oder Namenszeichen versehenen Stempelpapiere
gegen Vergütung des Stempelwerthes mit Ausschluß des Papierpreises unter Abzug
des Rabattes von 1 00.
Eine Umwechslung verdorbenen Stempelpapieres gegen Abgabe von neuem Stempelpapier
hat fortan zu unterbleiben. Dagegen können verdorbene Stempelbsgen, deren Stempelwerth
15 kr. oder mehr beträgt, unter den in Ziffer II der Finanz-Ministerial-Entschließung von
6. August 1874 (F.-M.-Bl. S. 209 u. flg.) für den Umtausch vorgeschriebenen Voraussetz-
ungen bis zum 31. Januar 1876 einschlüssig gegen Baarvergütung des Stempelwerthes,
sohin mit Ausschluß des Papierpreises unter Abzug des Rabatts von 1 0/0 bei den oben bezeich-
neten Aemtern eingelsst werden.
Vom 1. Februar 1876 angefangen findet eine Einlösung von Stempelpapier oder von
gestempelten Formularien irgend einer Gattung, gleichviel ob verdorben oder unbeschädigt,
nicht mehr statt und wird von diesem Zeitpunkte angefangen das bisherige Stempelpapier für
abgewürdigt erklärt.
# . 12. Schlußbestimmung.
Die kgl. Regierungsfinanzkammern in den Landestheilen rechts des Rheines, sowie die k. Rech-
nungskammer haben den Vollzug vorstehender Anordnungen zu überwachen.
München, den 11. December 1875.
v. Berr.
Der General-Secretär:
v. Grieshammer.