Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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des Staatsbauwesens vom 23. Januar 1872 genehmigten Verthellung der Staatsstraßen in 
dem Regierungsbezirke Mittelfranken (Regierungsblatt 1872 Seite 364, dann 374 und 375) 
vom 1. Januar 1876 anfangend dem Landbauamte Eichstädt die Aufsicht über die Staatsstraßen 
und Brücken in den Bezirksämtern Eichstädt und Beilngries abgenommen und dem Straßen- 
und Flußbauamte Nürnberg übertragen, dagegen das Bezirksamt Gunzenhausen von letzterem 
abgetrennt und dem Straßen= und Flußbauamte Ansbach zugetheilt werde. 
München, den 19. December 1875. 
v. Pfeufer. 
Der Generalsecretär: 
Ministerialrath Graf von Hundt. 
  
Bekanntmachung, die Außercurssetzung der Guldenstücke süddeutscher Währung, sowie die Einlösung 
der vom 1. Januar 1876 ab außer Curs tretenden Scheidemünzen süddeutscher Währung betr. 
Staatsministerium des Innern 
(Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel) 
und 
Staateministerium der Finanzen. 
In Gemäßheit des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 wird die Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 10 lfd. Mts. Nr. 1091, bezeichneten Betreffes (Reichsgesetz- 
blatt Nr. 31 S. 315 und 316) nachstehend im Abdruck mit dem Beifügen veröffentlicht, daß 
die näheren Anordnungen über die Einlösung der vom 1. Jänner 1876 ab außer Curs gesetzten 
Guldenstücke, sowie der auf Grund des Artikels 6 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 in 
Folge der Einführung der Reichswährung vom gleichen Zeitpunkte ab außer Curs tretenden 
süddeutschen Sechs-, Drei= und Einkreuzerstücke, dann der Theilstücke des Kreuzers 
mit alleiniger Ausnahme der bayerischen Heller in der Bekanntmachung des k. Staatsministeriums 
der Finanzen vom 9. Ifd. Mts. enthalten sind. 
Mürnchen, den 19. December 1875. 
u. Pfeufer. u. Berr. 
Der Generalsecretär: 
Ministerialrath Graf v. Hundt.
	        
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