Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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wie auf die erzielten Bereicherungen des Arzneischatzes einer Revision zu unterstellen und deren 
Ergebniß zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Hohenschwangau, den 10. December 1875. 
Ludwig. 
v. Pfeufer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsceretär: 
Ministerialrath Graf v. Hundt. 
  
Arzneitarordnung für das Königreich Bayern 
vom 10. December 1875. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1. Das Minimum eines Preises ist 3 Pfennig. Pfennig-Brüche werden in jeder Position 
zu einem vollen Pfennig berechnet. 
2. Die in der Tare der Arzneimittel festgesetzten Preise finden für jede Menge elner verab- 
reichten Arznei ihre Anwendung, wenn nur ein Preis normirt worden ist. Die bei mehreren 
Arzneimitteln festgesetzten ermäßigten Preise treten erst bei Verabreichung der namhaft 
gemachten größeren Gewichtsmenge ein. Wenn jedoch durch die Vervielfältigung des Tox- 
prelses der kleineren Gewichtsmenge der für die größere Menge angesetzte Taxpreis über- 
schritten wird, so kommt für die ganze Menge des verordneten Arzneimittels stets dieser
	        
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