Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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10. 
Ueberschreitung der Taxe ist verboten und hat vorkommenden Falls gemäß 8. 148 Nr. 8 
der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 Bestrafung zu erwarten. 
Der Handverkauf der Apotheker unterliegt jedoch nicht der Taxe. 
. Ermäßigung der Taxe durch freie Vereinbarung ist zulässig. Oeffentliche Anstalten ud 
Cassen haben bezüglich der für ihre Rechnung erfolgten Arzneilieferungen Anspruch af 
einen Abzug von mindestens 10 Precent des taxmäßigen Preises. 
Der Preis einer gefertigten Arznei ist jederzeit auf dem Recepte zu bemerken. 
In allen Fällen, in welchen bestimmte, auf die Toxe Bezug habende Angaben af 
dem Recepte fehlen, müssen diese durch eine Bemerkung des Apothekers ergänzt werden. 
Wenn daher z. B. zu einem geistigen Infusum zu 60 Gramm Colatur 80 Gromm 
Wein oder Weingeist genommen worden sind, oder bei einer Pillenmasse eine dem Apo= 
theker anheimgestellte Menge irgend eines Mittels zugesetzt worden ist, so muß dieß auf 
dem Recepte bemerkt werden. 
Sind auf einem Recepte die Gewichtsgrößen in dem alten Medicinalgewicht ausgedrick, 
so hat der Apotheker dieselben vor Anfertigung der Arznel aus dem alten in das neue 
Gewicht nach Maßgabe der durch Ministerialvorschrift veröffentlichten Reductionstabell 
umzusetzen und die gefundenen Gewichtsgrößen auf dem Rercepte deutlich anzugeben.
	        
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