Bezugszeiten.
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Postgebiete selbst, und werden von den auswärtigen Abonmenten außer den deutschen
Speditionsgebühren noch die fremden Speditions= und Transportgebühren eingehoben.
VII Nach jenen Staaten des Auslandes, nach welchen die Zusendung aus
Bayern im gewöhnlichen Zeitungsspeditionswege weder unmittelbar zulässig, noch
durch Vermittelung einer der vorbezeichneten Postanstalten ausführbar ist, kann
die Versendung der Zeitungen nur unter Band muttelst der Briefpost er-
folgen, wobel die Aufgabe jeder einzelnen Versendung zur Briespost nach den
für Sendungen unter Band allgemetn bestehenden Vorschriften der Verleger zu
besorgen hat.
KG. 45.
I Die Dauer der Bezugszeiten ist zunächst von der Bestimmung der
Verleger abhängig und sind in dieser Beziehung für die k. Postanstalten die in
den Zeitungspreislisten angegebenen Termine maßgebend.
II Dieselbe ist, wenn nicht ganzjährige Bestellung zur Bedingung gemacht
ist, in der Regel vierteljährig oder halbjährig.
III Der vierteljährige und halbjährige Termin beginnt mit dem Kalender:
MVeerrteljahre und resp. Halbjahre.
IV. Bei Zeitschriften, deren Abonnement auf Lieferung von Bänden oder
einer bestimmten Bogenzahl beschränkt ist, wird die Dauer der Bezugszeit ohne
Rücksicht auf die gewöhnlichen Bezugstermine (Vierteljahr oder Halbjahr) durch
die Lieferung der für ein Abonnement festgesetzten Anzahl von Nummern, Bogen
oder Heften der Zeitschrift begränzt.
V Auf einen längeren Zeitraum als die für jede Zeitschrift regelmäßig
festgesetzte Bezugszeit dürfen von Seite der Postanstalten Bestellungen außerhalb
Bayern erscheinender Zeitungen nicht angenommen werden; auf in Bayern er-
scheinende und daselbst verbleibende Zeitungen mit vierteljähriger Bezugsverbind-
lichkeit können jedoch beim Beginne des ersten und dritten Kalenderquartals auch
halbjährige Bestellungen ausgeführt werden.
VI Im Falle der Zustimmung von Seite der Verleger sind im inneren
Verkehre von Bayern und im Verkehre mit den unter §. 43 bezeichneten Post-
gebieten auch monatliche Bestellungen zulässig und zwar nach Ablauf des