Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

K 5. 105 
überliefert werden, daß ohne weitere Behandlung sofort mit deren Spedition 
begonnen werden kann. 
V Bei unregelmäßiger Ablieferung — aus Anlaß von Festtagen oder in 
Folge von unvorhergesehenen Ereignissen — muß der Grund auf der vorher- 
gehenden oder nächstfolgenden Nummer vom Verleger bekannt gegeben werden. 
VI Ucber unterbliebene Spedition wegen verspäteter Ablieferung oder wegen 
Beschlagnahme einer Zeitung haben sich die Postanstalten zur Verständigung der 
Abonnenten Mittheilung zu machen. 
VII Die Ablieferung hat nach der Nummernfolge zu geschehen; soll eine 
spätere Nummer vor einer früher fälligen zur Spedition gelangen, so muß die 
bezügliche Bemerkung beiden Nummern aufgedruckt oder in einer besonderen Bei- 
lage beigefügt sein. 
VIII Die Ausgebe eines Jahres-Reglsters ist jedesmal in der auf dessen 
Spedition nächstfolgenden Nummer des laufenden Jahrganges bekannt zu geben. 
G. 51. 
Eewöhnliche 1 Regelmäßig oder unregelmäßig erscheinende Beilagen, welche als 
ieen Fortsetzung oder integrirender Bestandtheil der Zeitung, zu oder mit welcher die- 
selben versandt werden sollen, zu erkennen sind, werden auf dem Zeitungsspedi- 
tionswege ohne besondere Vergütung befördert. 
II Dieselben können ausnahmsweise auch für sich allein zur Spedition 
überliefert werden, müssen aber dann mit auffälliger Bezeichnung der Zeitschrift 
und Nummer versehen sein, zu welcher sie gehören. 
III. Im innern Verkehre von Bayern sind außerdem ohne Rücksicht auf 
Format, Papier und Druck auch solche Beilagen zugelassen, welche als Ergänzung 
des Inseratentheiles der Zeitung angesehen werden können und aus der selben 
Druckerei hervorgegangen sind, wie die Zeitung selbst, mit welcher sie 
als Beilagen versandt werden sollen. 
IV Derlei Bellagen müssen jedoch auf der ersten oder letzten Seite des 
Blattes, mit welchem sie versendet werden, in augenfälliger Druckschrift angeführt sein. 
V. Andere Beilagen, welche weder nach Format, Papier und Druck, noch 
sonst in einer Beziehung zur Zeitung stehen, mit welcher sie versendet werden 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.