Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Herstellung des 
Verschlusses oder 
der Berpackung 
und Eröffnung 
der Sendungen 
durch “ Post- 
befürchten ist, der Aufgeber zugleich ausdrücklich auf Ersatz und Entschädigung 
verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse durch die Worte „auf meine 
Gefahr“ mit eigener Hand und Namensunterschrift bestätigt. Wird über die 
Sendung ein Aufgabeschein ertheilt, so hat die Postanstalt hierüber auf dem 
Scheine Vormerkung zu machen. · 
IV Inm Falle eines Verlustes oder Schadens wird alsdann bis zur Führung 
des Gegenbeweises vermuthet, daß derselbe in Folge jener Mängel entstanden ist. 
V. Ist aber auch die Annahme der Sendung wegen mangelhafter Beschaf- 
fenheit nicht beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile 
zu vertreten, welche erweislich aus einer vorschriftswidrigen Verpackung, Ver- 
schließung oder Adressirung hervorgegangen sind. 
S. 75. 
1 Zeigen sich nach der Annahme oder erst während des Transports einer 
Sendung Verpackungsmängel, welche bei der Weiterbeförderung die Beschädigung oder 
das thelweise oder gänzliche Verderben der Sendung selbst herbefführen oder 
eine nachtheilige Einwirkung auf andere Sendungen zur Folge haben könnten, so 
haben die Postanstalten unter Feststellung des Thatbestandes eine neue Verpackung 
vorzunehmen und dabei die ursprüngliche Verpackung unter der neuen soweit als 
thunlich beizubehalten. 
II. Die auf die neue Verpackung erwachsenden Kosten werden, wenn nach 
Befund die Verpackung schon bei der Aufgabe mangelhaft war, dem Adressaten 
in Anrechnung gebracht und, insoferne dieser die Zahlung verweigert, von dem 
durch ihn namhaft zu machenden Absender eingezogen; bis zur Berichtigung der- 
selben bleibt das Stück im Verwahre der Abgabepost. 
1II Ist der Verschluß einer Sendung an sich oder wegen Wsung des 
Siegels ungenügend, so ist derselbe von derjenigen Postanstalt, welche den Mangel 
wahrnimmt, durch Beidrückung des Dienstsiegels mit Hinzufügung der Namens- 
unterschrift des vollziehenden Beamten zu ergänzen. 
IV Besteht die Sendung aus baarem Gelde oder geldwerthen Papieren 
und ist die Mangelhaftigkeit des Verschlusses der Art, daß ganzer oder theilweiser 
Verlust des Inhalts möglich geworden, so muß vor Herstellung des Verschlusses
	        
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