Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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für die ersten 5 Kilogramm die vorstehenden Sätze unter a, sodann 
für jedes weitere Kilogramm 
bis 10 Meilen 5 Pfennig 
über 10 „ 20 „ 10 „ 
„ 20 „ 50 „ 20 „ 
„ 50, 100 „ 30 „ 
„ 100 „ 100 „ 40 „ 
„ 150 Meilen . 50 „ 
IV Dabei werden Gewichtsbeträge unter einem Kilogramm, sowie über- 
schießende Gramm bei einem höheren Gewichtsbetrage für ein volles Kilogramm 
gerechnet. 
V Für die Begleitadresse kommt besonderes Porto nicht in Ansatz. 
VI Gehßren mehrere Sendungen zu einer Begleitadresse, so wird für 
jede einzelne Sendung das Porto selbstständig berechnet. 
VIII Im Verkehre mit den übrigen Ländern des Deutschen Reiches wird 
das Porto nach den gleichen Sätzen berechnet, 
a) für Sperrgut jedoch dasselbe um die Hälfte der vorstehenden Sätze 
erhöht, und 
b) für Briefe mit Werthangabe oder Postworschuß sowie für Packete mit 
oder ohne Werthangabe bis zu dem Gewichte von 5 Kilogramm ein- 
schließlich im Falle der unfrankirten Absendung welter ein Porto- 
zuschlag von 10 Pfennig berechnet. 
IX Als Sperrgut sind solche Sendungen zu behandeln, welche in irgend 
einer Ausdehnung 1½/ Meter überschreiten oder in einer Ausdehnung 1 Meter, 
in einer andern ½ Meter überschreiten und dabel weniger als 10 Kilogramm 
wiegen, oder welche bei der Verladung unverhältnißmäßigen Raum bezw. besonders 
sorgsame Behandlung erfordern Für die Taxirung als Sperrgut bleibt, offen- 
bares Versehen ausgenommen, die Ansicht der Aufgabepostanstalt maßgebend. 
X Für unzureichend frankirte Packete bis zum Gewichte von 5 Kllogramm 
sowie für portopflichtige Dienstsendungen wird der unter VIII b. bemerkte Porto- 
zuschlag nicht erhoben. 
XI Im Verkehr mit Oesterreich-Ungarn werden die Taren nach dem dafür 
besonders vereinbarten Tarife berechnet.
	        
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