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Postvorschüsse.
IV Ungenügend frankirte Sendungen aus den anderen Deutschen
Postgebieten oder aus Oesterreich= Ungarn werden an den Adressaten gegen
Mitthellung des Namens und der näheren Bezeichnung des Absenders ohne
Taxnachforderung abgegeben. «
VMitNachtaxebelasteteSendungenvomAuslanbeksnnenanden
Adressaten nur gegen Entrichtung des darauf angerechneten Betrages ausgeliefert
werden; dem Adressaten bleibt jedoch die Reclamation über Entstehung der Nach-
taxe und deren eventuelle Rückerstattung vorbehalten.
VI Ist bei der Abgabe unfrankirter Sendungen weniger erhoben worden,
als der Tarif ausweist, so ist der Empfänger verbunden, den auf die tarifmäßige
Taxe noch treffenden Betrag nach Feststellung der Rechnungs-Revision nachträg-
lich zu entrichten.
VII Die Verpflichtung zur Berichtigung des zu wenig bezahlten Porto
erlischt, wenn die Nachforderung nicht innerhalb eines Jahres nach der Aufgabe
der Sendung angemeldet wird. (Vgl. §F. 7 des P.-T-G.)
VIII Dagegen wird auch dem Absender wie dem Adressaten in allen jenen
Fällen, wo aus Versehen für eine Sendung von denselben eine höhere als die
tarifmäßige Tare erhoben worden ist, der ungebührlich zu viel geleistete Betrag
aus der Postcasse zurückvergütet.
g. 84.
I Auf Verlangen eines jeden Aufgebers von Briefen und Fahrpostsendungen
aller Art, welche im Innern von Bayern verbleiben oder nach einem andern
Lande des Deutschen Reiches oder nach Oesterreich-Ungarn bestimmt sind, über-
nimmt die Postanstalt, Beträge bis zu 150 Mark auf den bezeichneten Sendungen
von dem Adressoten bei der Abgabe einzuziehen bezw. deren Einziehung zu ver-
anlassen, und dieselben an den Absender auszuzahlen.
II Für Transportauslagen und Spesen, welche auf Sendungen haften, sind
Vorschüsse auch in einem höheren Betrage zulässig
III Die Briefe und sonstigen Sendungen, auf welchen derlei Beträge
eingezogen werden sollen, müssen auf der Adresse den einzuzlehenden Betrag mit
den Worten „Vorschuß von . sowie den Namen und die Wohning,
des Absenders enthalten.