Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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dem Absender sofort gezahlt worden ist, nicht eingelöst, so muß der Absender 
den erhobenen Betrag zurückbezahlen 
§. 85. 
Zurücksorderung Hinsichtlich der Zurückn ahme von Fahrpostsendungen wird auf die in 
Wipss §. 23 enthaltenen Bestimmungen Bezug genommen, hiezu aber noch besonders 
den Ausgeber. bemerkt: 
1. Die Rückgabe jeder Fahrpostsendung kann nur gegen Bescheinigung 
und Einlieferung des erhaltenen Aufgabescheines stattfinden. 
Erfolgt die Zurücknahme noch vor der Absendung am Aufgabcort, 
so werden für die Sendung keine Taxen erhoben, und das bei der 
Aufgabe entrichtete Franko gegen Einzlehung des mit den Freimarken 
bekkebten Briefumschlages oder der Begleitadresse von der Postanstalt 
zurückerstattet; war dagegen die Sendung bereits abgegangen, so hat 
der Aufgeber bei unfrankirter Absendung das Porto bis zu und von 
dem Orte zu entrichten, von dem die Sendung zurückgegangen isi, 
bei frankirter Absendung dagegen nur das für den Rückweg treffende 
Porto zu leisten, eine Rückvergütung der bei der Aufgabe vorausbe- 
zahlten Gebühren aber nicht anzusprechen. 
g. 86. 
weung der 1 Fahrpostsendungen, welche nach einem Orte bestiumt sind, wo eine Postex- 
gerdangek° peditlon sich befindet, werden ohne Unterschied ihres Gewichtes und Werthes den 
|) Im Onte der Adressaten durch die Postanstalt in die Wohnung zugestellt. 
Abgabepost. Ausgenommen davon sind: 
a) die Sendungen, welche unter zollamtlichem Verschlusse eingehen, 
b) die Sendungen, bei welchen der Verschluß oder die Verpackung durch die 
Postanstalt ergänzt und resp. erneuert werden mußte (S. 75), oder 
Differenzen in den Gewichtsermittelungen der Aufgabepost und der 
Abgabepost sich ergeben haben, 
J)) die Sendungen, bezüglich deren Abgabe von dem Absender oder Adressaten 
anderweitige Bestimmung getroffen ist. 
11 Die Abgabe der Fahrpostsendungen mit Werthoangabe sowie der cinge-
	        
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