.b5. 133
dem Absender sofort gezahlt worden ist, nicht eingelöst, so muß der Absender
den erhobenen Betrag zurückbezahlen
§. 85.
Zurücksorderung Hinsichtlich der Zurückn ahme von Fahrpostsendungen wird auf die in
Wipss §. 23 enthaltenen Bestimmungen Bezug genommen, hiezu aber noch besonders
den Ausgeber. bemerkt:
1. Die Rückgabe jeder Fahrpostsendung kann nur gegen Bescheinigung
und Einlieferung des erhaltenen Aufgabescheines stattfinden.
Erfolgt die Zurücknahme noch vor der Absendung am Aufgabcort,
so werden für die Sendung keine Taxen erhoben, und das bei der
Aufgabe entrichtete Franko gegen Einzlehung des mit den Freimarken
bekkebten Briefumschlages oder der Begleitadresse von der Postanstalt
zurückerstattet; war dagegen die Sendung bereits abgegangen, so hat
der Aufgeber bei unfrankirter Absendung das Porto bis zu und von
dem Orte zu entrichten, von dem die Sendung zurückgegangen isi,
bei frankirter Absendung dagegen nur das für den Rückweg treffende
Porto zu leisten, eine Rückvergütung der bei der Aufgabe vorausbe-
zahlten Gebühren aber nicht anzusprechen.
g. 86.
weung der 1 Fahrpostsendungen, welche nach einem Orte bestiumt sind, wo eine Postex-
gerdangek° peditlon sich befindet, werden ohne Unterschied ihres Gewichtes und Werthes den
|) Im Onte der Adressaten durch die Postanstalt in die Wohnung zugestellt.
Abgabepost. Ausgenommen davon sind:
a) die Sendungen, welche unter zollamtlichem Verschlusse eingehen,
b) die Sendungen, bei welchen der Verschluß oder die Verpackung durch die
Postanstalt ergänzt und resp. erneuert werden mußte (S. 75), oder
Differenzen in den Gewichtsermittelungen der Aufgabepost und der
Abgabepost sich ergeben haben,
J)) die Sendungen, bezüglich deren Abgabe von dem Absender oder Adressaten
anderweitige Bestimmung getroffen ist.
11 Die Abgabe der Fahrpostsendungen mit Werthoangabe sowie der cinge-