Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Postlagernde 
Fahrpost- 
sendungen. 
V Den Adressaten in den Landpostbezirken steht übrigens frei, von der 
Zustellung durch die Postboten überhaupt keinen Gebrauch zu machen und die 
an sie eingehenden Sendungen bei der Post selbst abzuholen oder abholen zu 
lassen. In diesem Falle hat der Adressat deßfalls eine schriftliche Erklärung bei 
der Postanstalt niederzulegen. 
VI Die Zustellung durch den Postboten erstreckt sich sodann nur auf die 
Begleitadresse und hat die Postonstalt nicht die Verpflichtung, die Empfangs-= 
berechtigung desjenigen, welcher sich zur Abholung meldet, zu prüfen, wenn nicht 
auf Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Postanstalt ein desfallsiges 
besonderes Abkommen getroffen worden ist. 
VII. Wuüd die Sendung von dem Adressaten während 7 Tagen nach ge- 
schehener Benachrichtigung nicht in Empfang genommen und auch eine Erneuerung 
dieser Nachricht während eines weiteren Termins von 7 Tagen ohne Folge ge- 
lassen, so wird dieselbe als unbestellbar an den Aufgabeort zurückgeleitet. 
§. 88. 
1 Wünscht der Aufgeber einer Sendung, datz dieselbe am Bestimmungsorte 
nicht durch die Postausträger an den Adressaten überliefert, sondern durch den 
letzteren bei der Expedition selbst in Empfang genommen wird, so ist diese Ab- 
sicht auf der Adresse durch die dem Bestimmungsorte deutlich beizusetzende Be- 
zeichnung „postlagernd“ zu erkennen zu geben. 
II Die mit solcher Bezeichnung versehenen Sendungen werden, 
a) wenn dieselben mit einem Postvorschuß behaftet find, 7 Tage lang und 
b) wenn auf denselben ein Postvorschuß nicht lastet, 3 Monate lang, 
vom Tage des Eintreffens ab bei der Abgabepost in Verwahr behalten, nach 
Ablauf dieser Fristen aber, wenn eine Nachfrage von Seite des Adressaten nicht 
erfolgt ist, an den Aufgabeort zurückgesendet und als unbestellbar behandelt. 
III Ist der Adressat einer solchen Sendung ortsbekannt und ansässig, so 
ist demselben bei Ablauf der bemerkten Fristen von dem Vorliegen der Sendung 
vor deren Zurücksendung schriftlich Nachricht zu geben. 
1IV Meldet sich der Adressat, so finden bezüglich der Legitimation desselben 
zur Empfangnahme der Sendung dieselben Bestimmungen wie bei der Bestellung 
von Fahrpoststücken überhaupt Anwendung.
	        
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