Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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ist, muß die Begleitabresse nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um 
dem Absender, wenn derselbe daraus erkannt oder sonst auf geeignete Weise er- 
mittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. 
IV Die Uebersendung der Begleitadresse geschieht zwischen den Postanstalten 
unter Couvert und portofrei. 
V. In derselben Weise ist bei Sendungen, welche wegen erfolgten Ablebens 
des Adressaten nicht bestellt werden können, vor deren Zurücksendung nach dem 
Aufgabeorte der Versuch zu machen, von dem Absender die weitere Erklärung zu 
erlangen, an welche andere Person die Sendung ausgehändigt oder ob dieselbe 
an den Aufgabeort zurückgeschickt werden soll. 
VI Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der 
Unbestellbarkeit derselben die sofortige Zurücksendung vermieden zu sehen wünschen, 
so haben dieselben auf der Begleitadresse in hervortretender Weise den Vermerk 
„Wenn unbestellbar, Nachricht“ zu setzen und Name und Wohnung beizufügen. 
Wird ein solches Pocket unbestellbar, so ist vor dessen Zurücksendung weitere 
Verfügung des Absenders zu erholen und erst wenn diese innerhalb 10 Tagen 
nicht erfolgt, oder auch auf die Benennung eines zweiten oder dritten Adressaten 
die Zustellung nicht bewirkt werden kann, das Stück als unbestellbar an den 
Aufgabeort zurückzusenden. 
VII Für die weitere Behandlung der als unbestellbar nach dem Aufgabeorte 
zurückgelangten Fahrpoststücke gelten nachfolgende Bestimmungen: 
1) Ist der Absender bel der Aufgabepost bekannt, so erfolgt sofort an 
diesen die Zustellung der Sendung. Ist der Absender unbekannt, d. h. 
aus der äußeren Beschaffenheit der Sendung und aus der Begleitadresse 
nicht zu entnehmen, so wird die Sendung durch das Oberpostamt, wel- 
chem die Aufgabepost unterstellt ist, eröffnet und, wenn hiedurch der 
Absender erkannt werden kann, die Zustellung an denselben in obiger 
Weise bewirkt. 
In beiden Fällen ist der Absender zur Zurücknahme der Sendung 
gegen Einlieferung des etwa erhaltenen Aufgabescheines sowie zur Ent- 
richtung aller für die Hin= und Zurücksendung erwachsenen Postgebühren 
verbunden.
	        
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