Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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2)) durch unbeanstandete Uebernahme der Sendung von Seite des Em- 
pfängers, und 
3) durch Auslieferung der Sendung an eine ausländische Beförderungs- 
Anstalt. 
II Der Anspruch an die Post auf Entschädigung für den Verlust oder 
die Beschädigung von Fahrpoststücken erlischt nach Ablauf von sechs Monaten, 
vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. — Diese Verjährung 
wird nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung 
der Ersatzforderung bei der zuständigen Postbehsrde unterbrochen. — Erzeht 
darauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine 
neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reclamation gegen 
jenen Bescheid nicht unterbrochen wird (§I#. 13 und 14 d P.-G.) 
III Wenn der Verschluß und die Verpackung einer Sendung bei der Aus- 
händigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit 
dem bei der Aufgabe ausgemittelten übereinstimmend befunden wird, so darf das- 
jenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Post- 
verwaltung nicht vertreten werden — Die ohne Erinnerung geschehene Annahme 
einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß 
und Umhüllung unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Aufgabe ermittelten 
übereinstimmend befunden worden ist. — Im Falle einer zußerlich wahrnehm- 
baren Beschädigung steht dem Adressaten oder dessen Stellvertreter übrigens frei, 
vor der Uebernahme der Sendung deren Ersffnung vor Amt und in seiner Ge- 
genwart zu verlangen. 
IV. Bei Sendungen nach dem Auslande erlischt die Haftung der Postan- 
stalt mit dem Zeitpunkte, wo dieselben an eine auswärtige Besörderungsanstalt 
zur Bestellung oder Weiterbeförderung ausgeliefert und von dieser unbeanstandet 
übernommen werden, und tritt dagegen die Verbindlichkeit der nach K. 97 bei 
den auswärtigen Anstalten zu leistenden Vertretung ein. (Vgl. S96 6, 7 und 14 
d. P. G.) Zur möglichsten Sicherung des Erfolges dieser Vertretung ist die 
Einhaltung der bei den bezüglichen auswärtigen Beförderungsanstalten festgesetzten 
Haftungstermine unerläßlich und deßhalb räthlich, die desfallsigen Ersatzforde- 
rungen schleunigst und mindestens innerhalb dreier Monate anzubringen.
	        
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