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2)) durch unbeanstandete Uebernahme der Sendung von Seite des Em-
pfängers, und
3) durch Auslieferung der Sendung an eine ausländische Beförderungs-
Anstalt.
II Der Anspruch an die Post auf Entschädigung für den Verlust oder
die Beschädigung von Fahrpoststücken erlischt nach Ablauf von sechs Monaten,
vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. — Diese Verjährung
wird nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung
der Ersatzforderung bei der zuständigen Postbehsrde unterbrochen. — Erzeht
darauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine
neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reclamation gegen
jenen Bescheid nicht unterbrochen wird (§I#. 13 und 14 d P.-G.)
III Wenn der Verschluß und die Verpackung einer Sendung bei der Aus-
händigung an den Empfänger äußerlich unverletzt und zugleich das Gewicht mit
dem bei der Aufgabe ausgemittelten übereinstimmend befunden wird, so darf das-
jenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Post-
verwaltung nicht vertreten werden — Die ohne Erinnerung geschehene Annahme
einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß
und Umhüllung unverletzt und das Gewicht mit dem bei der Aufgabe ermittelten
übereinstimmend befunden worden ist. — Im Falle einer zußerlich wahrnehm-
baren Beschädigung steht dem Adressaten oder dessen Stellvertreter übrigens frei,
vor der Uebernahme der Sendung deren Ersffnung vor Amt und in seiner Ge-
genwart zu verlangen.
IV. Bei Sendungen nach dem Auslande erlischt die Haftung der Postan-
stalt mit dem Zeitpunkte, wo dieselben an eine auswärtige Besörderungsanstalt
zur Bestellung oder Weiterbeförderung ausgeliefert und von dieser unbeanstandet
übernommen werden, und tritt dagegen die Verbindlichkeit der nach K. 97 bei
den auswärtigen Anstalten zu leistenden Vertretung ein. (Vgl. S96 6, 7 und 14
d. P. G.) Zur möglichsten Sicherung des Erfolges dieser Vertretung ist die
Einhaltung der bei den bezüglichen auswärtigen Beförderungsanstalten festgesetzten
Haftungstermine unerläßlich und deßhalb räthlich, die desfallsigen Ersatzforde-
rungen schleunigst und mindestens innerhalb dreier Monate anzubringen.