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S. 103.
Sausgnbe ur I Cstafettensendungen sind bei den Briefposterxpeditionen zur Aufgabe zu hringen.
II Dieselben können nur an solchen Orten zur Beförderung übernommen
werden, wo zugleich eine Poststallhalterei oder Eisenbahnstation sich befindet.
III Die Aufgabe kann zu jeder Zeit des Tages und der Nacht erfolgen.
Dem Aufgeber steht frei, Tag und Stunde der Aufgabe auf der Adresse der
Sendung vorzumerken
IV Die Postanstalten sind nicht verbunden, Sendungen zur estafetten-
mäßigen Beförderung anzunehmen, wenn nicht von dem Absender die darauf er-
wachsenden Kosten bei der Aufgabe vorausbezahlt werden und für den Fall, daß
dieselben mit Zuverlässigkeit nicht sollten bestimmt werden können, ein verhältn-
mäßiger Geldbetrag zu deren Deckung hinterlegt wird.
V Sendungen, welche von Mitgliedern des k. Hauses oder von k. Stellen
und Behörden mit dem schriftlichen Verlangen der estafettenmäßlgen Beförderung
zur Aufgabe gebracht werden, sind jedoch davon ausgenommen und auch gegen
nachträgliche Berechnung der Kosten unverzüglich abzufertigen.
VI Der Absender erhält über die Aufgabe unentgeltlich einen Aufgabeschein
und in demselben zugleich Quittung über die vorausbezahlten Kosten oder über den
zu deren Deckung hinterlegten Geldbetrag. Diese Bescheinigung befreit aber
denselben nicht von der Verpflichtung zur nachträglichen Berichtigung der bei dem
Transporte der Estafette erwachsenen Auslagen, welche die geleistete Zahlung
oder den dafür hinterlegten Betrag übersteigen, und ist daher der Absender be-
hufs desfallsiger nachträglichen Berechnung gehalten, der Postanstalt seinen
Namen, Stand und Wohnort bei der Aufgabe bekannt zu geben.
Expeditions- und F 104.
- 1 Für jede Estofettensendung sind das tarlfmäßige Porto und außerdem
für jede Estafette eine Expeditionsgebühr und die treffenden Beförderungsgebühren
zu entrichten.
II Die Expeditionsgebühr beträgt
a) für alle in Staatsdienstangelegenheiten abgehenden Estafetten 1 Mark,
b) für alle Privat-Estafctten 2 Mark