Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

162 
S. 103. 
Sausgnbe ur I Cstafettensendungen sind bei den Briefposterxpeditionen zur Aufgabe zu hringen. 
II Dieselben können nur an solchen Orten zur Beförderung übernommen 
werden, wo zugleich eine Poststallhalterei oder Eisenbahnstation sich befindet. 
III Die Aufgabe kann zu jeder Zeit des Tages und der Nacht erfolgen. 
Dem Aufgeber steht frei, Tag und Stunde der Aufgabe auf der Adresse der 
Sendung vorzumerken 
IV Die Postanstalten sind nicht verbunden, Sendungen zur estafetten- 
mäßigen Beförderung anzunehmen, wenn nicht von dem Absender die darauf er- 
wachsenden Kosten bei der Aufgabe vorausbezahlt werden und für den Fall, daß 
dieselben mit Zuverlässigkeit nicht sollten bestimmt werden können, ein verhältn- 
mäßiger Geldbetrag zu deren Deckung hinterlegt wird. 
V Sendungen, welche von Mitgliedern des k. Hauses oder von k. Stellen 
und Behörden mit dem schriftlichen Verlangen der estafettenmäßlgen Beförderung 
zur Aufgabe gebracht werden, sind jedoch davon ausgenommen und auch gegen 
nachträgliche Berechnung der Kosten unverzüglich abzufertigen. 
VI Der Absender erhält über die Aufgabe unentgeltlich einen Aufgabeschein 
und in demselben zugleich Quittung über die vorausbezahlten Kosten oder über den 
zu deren Deckung hinterlegten Geldbetrag. Diese Bescheinigung befreit aber 
denselben nicht von der Verpflichtung zur nachträglichen Berichtigung der bei dem 
Transporte der Estafette erwachsenen Auslagen, welche die geleistete Zahlung 
oder den dafür hinterlegten Betrag übersteigen, und ist daher der Absender be- 
hufs desfallsiger nachträglichen Berechnung gehalten, der Postanstalt seinen 
Namen, Stand und Wohnort bei der Aufgabe bekannt zu geben. 
Expeditions- und F 104. 
- 1 Für jede Estofettensendung sind das tarlfmäßige Porto und außerdem 
für jede Estafette eine Expeditionsgebühr und die treffenden Beförderungsgebühren 
zu entrichten. 
II Die Expeditionsgebühr beträgt 
a) für alle in Staatsdienstangelegenheiten abgehenden Estafetten 1 Mark, 
b) für alle Privat-Estafctten 2 Mark
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.