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III Bei den Unterwegsexpeditionen, bei denen sich nicht auch Poststall-
haltereien befinden, kann die Annahme von Relsenden auf solche Course, bei
welchen die Annahme unbeschränkt ist, entweder unbedingt — gegen Entrichtung
der von der nächsten rückwärts gelegenen Expedition mit Poststall treffenden Taxe
— oder bedingt d h. für den Fall geschehen, daß noch ein freier Platz in dem
durchpassirenden Wagen vorhauden ist; bei Coursen mit beschränkter Personen-
Annahme kann an Unterwegsexpeditionsorten und Haltstellen die Annahme mur
bedingt erfolgen.
f113.
bbersenen, welce 1 Von der Annahme zur Beförderung mit der Post sind ausgeschlossen:
derung mit der a) Kranke Personen, deren Zustand den Mitreisenden beschwerlich fallen
nss müßte,
b) Personen, welche wegen Betrunkenheit, rohen Benehmens oder Unrein-
lichkeit Anstoß erregen,
IP) erblindete Personen ohne Begleitung,
d) Arrestanten.
Kinder unter 4 Jahren werden nur dann zugelassen, wenn
a) entweder die Personen, unter deren Obhut sich dieselben befinden, einen
Raum im Hauptwagen einnehmen, in welchem sie von anderen Reisenden.
völlig getrennt sind und die tarifmäßigen Taxen der in diesem Raume
enthaltenen Sitzplätze bezahlen,
b) oder andernfalls gegen deren Mitnahme von Seite der in demselben
Raume des Wagens befindlichen übrigen Reisenden eine gegründete Ein-
sprache nicht erhoben wird.
C. 114.
Beit der 1 Die Anmeldung zur Reise kann frühestens 8 Tage vor dem Tage der
Anmelbuug. Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Annahmezcit für Reisende zu dem
betreffenden Course erfolgen.
I1 Der Schluß der Annahme ist als Regel auf eine Stunde vor Abgang
des bezüglichen Wagens festgesetzt.
III Die Reisenden mässen jedoch von den Postanstalten auch noch eine