Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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III Bei den Unterwegsexpeditionen, bei denen sich nicht auch Poststall- 
haltereien befinden, kann die Annahme von Relsenden auf solche Course, bei 
welchen die Annahme unbeschränkt ist, entweder unbedingt — gegen Entrichtung 
der von der nächsten rückwärts gelegenen Expedition mit Poststall treffenden Taxe 
— oder bedingt d h. für den Fall geschehen, daß noch ein freier Platz in dem 
durchpassirenden Wagen vorhauden ist; bei Coursen mit beschränkter Personen- 
Annahme kann an Unterwegsexpeditionsorten und Haltstellen die Annahme mur 
bedingt erfolgen. 
f113. 
bbersenen, welce 1 Von der Annahme zur Beförderung mit der Post sind ausgeschlossen: 
derung mit der a) Kranke Personen, deren Zustand den Mitreisenden beschwerlich fallen 
nss müßte, 
b) Personen, welche wegen Betrunkenheit, rohen Benehmens oder Unrein- 
lichkeit Anstoß erregen, 
IP) erblindete Personen ohne Begleitung, 
d) Arrestanten. 
Kinder unter 4 Jahren werden nur dann zugelassen, wenn 
a) entweder die Personen, unter deren Obhut sich dieselben befinden, einen 
Raum im Hauptwagen einnehmen, in welchem sie von anderen Reisenden. 
völlig getrennt sind und die tarifmäßigen Taxen der in diesem Raume 
enthaltenen Sitzplätze bezahlen, 
b) oder andernfalls gegen deren Mitnahme von Seite der in demselben 
Raume des Wagens befindlichen übrigen Reisenden eine gegründete Ein- 
sprache nicht erhoben wird. 
C. 114. 
Beit der 1 Die Anmeldung zur Reise kann frühestens 8 Tage vor dem Tage der 
Anmelbuug. Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Annahmezcit für Reisende zu dem 
betreffenden Course erfolgen. 
I1 Der Schluß der Annahme ist als Regel auf eine Stunde vor Abgang 
des bezüglichen Wagens festgesetzt. 
III Die Reisenden mässen jedoch von den Postanstalten auch noch eine
	        
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