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V Für Kinder unter 4 Jahren wird, wenn deren Mitnahme nach den in
113 festgestellten Bedindungen überhaupt zulässig ist, und dieselben in dem
dort unter lit. b bezeichneten Falle einen eigenen Platz im Wagen ulcht ein-
nehmen, sondern auf dem Schooße behalten werden, eine besondere Taxe nicht
erhoben. «
VI Für Kinder von 4 bis 10 Jahren ist die Hälfte der Taxe zu er-
legen, wenn
a) ein einzelnes in Begleitung eines Erwachsenen reiset und dabei einen
elgenen Platz im Wagen nicht einnimmt, oder
b) zwei derselben nur einen gemeinschaftlichen Sitz im Wagen ##ume haben.
VII Anderrfalls ist für diese wie für Kinder Über 10 Jahren die volle
Taxe zu entrichten.
S. 116.
Entrichtung der 1 Die Personentaren müssen — nebst der auf 10 Pfennig für die Person
Versonen Taxen. iestgesehten Einschreibgebuhr — sofort bei der Anmeldung bis zum Ziele der
Reise, d. h. sowelt der Reisende durch die Postanstalt eingeschrieben werden kann
oder will, ganz erlegt werden.
II. Eine Anmeldung ohne gleichzeitige Entrichtung der Personentaxen ist
wirkungslos, und kann daher auch auf schriftliche Vorausbestellung von Plätzen nur
dann Rücksicht genommen werden, wenn der Postanstalt, bei welcher die Vor-
merkung geschehen soll, damit zugleich die treffende Taxe vollständig oder doch
in annäherndem Betrage zugesendet wird.
III Das bereits erlegte Personengelod wird von Seite der Postanstalt, wo“
die Anmelbung erfolgte, nur dann an den Reisenden wieder zurückerstattet, wenn
von Seite der Post die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Ver-
bindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllt werden kann, so namentlich in
jenen Fällen, wo z. B.
a) wegen Unterbrechung des Verkehres in Folge von Naturereignissen der be-
treffende Wagen nicht um die bestimmte Zeit abgefertigt werden kann, oder
b) die Annahme nur bedingt erfolgte und die Bedingimg nach 8. 112
und 113 nicht eingetreten ist. «
IV Tritt die Unterbrechung der Fahrt erst unterwegs ein, so kann die