Beslin imungen
berlg lich des
Reisegepaces.
1) Inhalt des
Reiseg#e päckes.
2) Verpackung
und Ansschrift.
)Werths · Angabe
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bestehenden Vorschriften zu fügen und nach den desfallsigen Verständigungen des
Conducteurs oder Expeditors zu achten.
VI Sollte ein Reisender wider Erwarten diese Pflicht verletzen und den
bezüglichen Gegenerinnerungen von Seite des Conducteurs oder Expeditors kein
Gehör geben, so sind letztere berechtigt, denselben nsthigenfalls mit Beihilfe der
Polizeibehscde des nächstgelegenen Ortes aus dem Wagen zu entfernen.
VII Hunde und geladene Schießgewehre in den Wagen mitzunehmen, ist
nicht gestattet.
VIII Das Tabakrauchen ist in den inneren Räumen der Wägen nur dann
gestattet, wenn die in demselben Raume befindlichen Mitreisenden übereinstimmend
eine Erinnerung dagegen nicht zu machen haben.
IX Reisende, welche an Unterwegsstatlonen ohne gleichzeitige Verständigung
des Conducteurs oder Expeditors den Wagen verlassen und auf das von dem
Postillon zu gebende Zeichen zur Abfahrt zu dem Wagen zurückzukehren ver-
säumen, haben ihre Zurücklassung auf der Station zu gewärtigen.
§. 120.
1 Als Reisegepäck dürfen nur iene Gegenstände übernommen werden, welche
in wirklichen Reiseeffecten bestehen, und sind namentlich Waarenballots sowie
Geldsendungen davon ausgeschlossen.
II Gegzenstände, welche nach §. 64 von der Beförderung mit der Post
überhaupt ausgeschlossen sind, dürfen auch nicht als Reisegepäck befördert werden.
§. 121.
1 Das zu befördernde Reisegepäck muß in Felleisen, Mantelsäcken, ledernen
Koffern oder in einer anderen leichten Packung von nicht zu großem Umfange
sich befinden.
II. Jedes einzelne Stück des Gepäckes muß wohl verschlossen oder ver-
siegelt und mit einer dauerhaften Aufschrift versehen sein, auf welcher der Name
des Reisenden und der Bestimmungsort, bis zu welchem derselbe die Tare erlegt
hat, angegeben ist. ·
§.122.
1 Jedem Reisenden steht frei, für das der Post zu übergebende Reise-
gepäck einen bestimmten Werth anzugeben oder nicht.
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