Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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II Besteht das Gepäck eines Reiseuden aus mehreten Slücken, so ist für 
den Fall, daß die Werthsangabe auf das gesammte Gepäck erstreckt werden will, 
für jedes einzelne Stück ein bestimmter Werth anzugeben und auf der Auf- 
schrift des Stückes vorzumerken. 
III Die Werthsangabe einer Summe für die verschiedenen Gepäckstücke 
insgesammt ist unzulässig. 
123. 
4) Ausgabe des 1 Die Aufgabe des Reisegepäckes soll in der Regel nicht späler als eine 
Neistgepaes. Stunde vor Abgang des Wagens erfolgen. 
II Bet späterer oder nur theilweiser Ablieferung hat der Reisende zu ge- 
wärtigen, daß sein Gepäck und resp. die später zur Post gebrachten Theile des- 
selben ihm erst mit der nächsten Fahrt werden nachgesendet werden. 
III Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung. 
IV Läößt der Reisende das Gepäck durch den Packer von seiner Wohnung 
oder von dem Gasthofe zur Post schaffen, so hat derselbe das desfallsige Verlangen 
bei der Expeditton rechtzeitig zu stellen und für die Ueberlieferung des Gepäckes 
zur Post ohne Rücksicht auf die Stückzahl eine Vergütung von 40 Pfennig an 
den Packer zu entrichten. 
124. 
a I Von vorstehenden Bestimmungen bezüglich der Verpackung und Bezeich- 
nung, sowie bezüglich der Werthsangabe und Aufgabezeit des Reisegepäckes sind 
jene kleineren Reiseeffecten ausgenommen, welche von den Reisenden während der 
Fahrt unter ihrer unmittelbaren Aufsicht behalten werden wollen und ohne Be- 
lästigung der Mitrelsenden im Wagen untergebracht werden können. 
II. Größere, mehrere oder das Gewicht von 5 Kilogramm übersteigende 
Reisesäcke 2c. können nicht unter Gegenstände der vorbezelchneten Art gerechnet 
werden und müssen daher bei Vermeidung des in §F. 123 angedrohten Nach- 
thells an die Postanstalt jedenfalls rechtzeitig zur Behandlung Übergeben werden. 
* 125. 
5) Taren für das 1 Die Reisegepäckstücke, welche der Post zur vorschriftsgemäßen Behand= 
Reisegepäck. Uung übergeben werden müssen, unteiliegen denselben Taxpbesekimmungen, wie die
	        
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