Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1916. (43)

(130 ) Lehnt ein von der Generalversammlung Gewählter die auf ihn gefallene Wahl ab, oder ergiebt sich nach der Wahl und deren Annahme, jedoch vor Antritt des Amtes, ein die Befähigung dazu aufhebender Grund, so rückt derjenige ien, welcher nach ihm die meisten Stimmen hatte. « Befähigung. § 54. Ausschußmitglieder können nicht sein: a) diejenigen, welche fallirt, oder mit ihren Gläubigern accordirt haben, so lange der letztern vollständige Befriedigung nicht nachgewiesen ist; b) Individuen, welche eine entehrende Strafe erlitten haben oder sonst nach dem Er- messen des Ausschusses zur Führung eines solchen Amtes für unfähig erklärt werden; ) Personen, welche mit der Gesellschaft in einem directen nach der Entscheidung des Ausschusses die Befähigung aufhebenden Contractsverhältnisse stehen; 4) Directoren und Beamte der Gesellschaft. « AIMFZUFI der § 55. Wer die auf ihn gefallene Wahl annimmt, hat vor Antritt seines Amtes eeine Actie unter Zurückbehaltung der Dividendenscheine bei der Hauptceafse niederzulegen, um die ihm zu der gedachten Function nöthige Eigenschaft als Actionär zu constatiren. Amtsdauer. §56. Alljährlich zu Ende des Monats Juni legen drei Ausschußmitglieder und zwar zwei der von der Generalversammlung erwählten und eins der von dem Ausschusse ernann- ten ihre Stelle nieder. Die Reihefolge des Austritts bestimmt bei den Erstgewählten das Loos, später das Alter der Amtsführung. Die Ausgetretenen sind sofort wieder wählbar. Austritt. § 57. Während der Amtsdauer kann jedes Ausschußmitglied, wenn dasselbe zwei Monate vorher dem Vorsitzenden des Ausschusses hiervon schriftliche Anzeige gemacht hat, sein Amt niederlegen. Vacanzen. § 58. Einzelne Vacanzen, welche im Laufe des Jahres durch Todesfälle, durch den Eintritt einer der im § 53 aufgezählten Behinderungsgründe oder durch den freiwilligen Rücktritt eintreten, werden durch den Ausschuß selbst ergänzt, falls er es nicht vorziehen sollte, bei dem Austritte solcher Mitglieder, welche durch die Generalversammlung gewählt worden sind, die Wahl bis zur nächsten Generalversammlung zu verschieben. Die in solchen Fällen neu gewählten Ausschußmitglieder treten rücksichtlich der Amts- dauer an die Stelle derjenigen, für welche sie gewählt worden sind. n § 59. Die Ausschußmitglieder verwalten ihre Aemter unentgeldlich. Auslagen. § 60. Dagegen werden dem Ausschusse die durch seine Geschäftsführung erwachsenen Auslagen, sowie den einzelnen Mitgliedern desselben vdie bei ihrer Geschäftsführung ihnen erwachsenen Reise= und sonstigen Kosten aus der Gesellschaftscasse nach Festsetzung des Aus- schusses vergütet.
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