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D. Lehranstalten, für welche besondere Bediugungen festgestellt worden sind.
I. Königrei eußen. 10. die Gewerbeschule zu Crefeld“),
ereich Pr- 11. „ „ „ Elberfeld").
Provinz Schlesien.
4. Die Gewerbeschule zu Brieg'), II. Königreich Sachsen.
2. „ Gleiwitz-), Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz““").
3. » «Görlih’), . . «
4, „ ,, Liegtz ⅝ III. Königreich Württemberg.
Die mathematische Abtheilung der polytechnischen
Provinz Hannover. Schule zu Stuttgartt).
5. Die Gewerbeschule zu Hildeshelm"). ) Die unter Nr. 1—7 und 9—11 aufgeführten An-
stalten dürfen Besähigungszengnisse denjenigen ihrer Schlller
ausstellen, welche nach Absoloirung der ersten theoretischen
Klasse die Reise für die Fachklasse erworben haben.
*pDiese Anstalt darf denjenigen ihrer Schüler Be-
fähigungszeugnisse ausfstellen, welche nach Absolvirung der
beiden hoheren Klassen die Reise für Selelta dargerhau haben.
„DNDiese Anstalt ist befugt, denjenigen ihrer Schüler
Befähigungszeugnisse zu ertheilen, welche in einer von einem
Regierunge-Kommissarius abgehaltenen Schlußprüfung dar-
gethan haben, daß sie den ersten (1½ jährigen) und zweiten
(ljährigen) Kursus der Anstalt durchgemacht und sich das
Lehrpensum genügend angeeignet haben.
+) Diese Anstalt darf Befahigungezeugnisse denjenigen
ihrer Schüler ausstellen, welche der mathematischen Ab-
theilung mindestens ein Jahr lang angehört und sich das
Pensum dieser Abtheilung gur angeeignet haben.
Provinz Westphalen.
6. Die Gewerbeschule zu Bochum?).
Provinz Hessen-Nassau.
7. Die Gewerbeschule zu Cassel').
Rheinprovinz.
8. Die höhere Gewerbeschule zu Barmen),
9. Die Gewerbeschule zu Coblenz'),
Bekanntmachung, den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der k. b. Staats-
dienzr und die damit verbundenc Töchtercasse betr.
Staatsministerium der Finanzen.
Seine Majestät der König haben den Beschlüssen der fünften ordentlichen General=
Versammlung des allgemeinen Unterstützungs-Vereins für die Hinterlassenen der k. b. Staats-
diener und der damit verbundenen Töchtercasse und zwar jenem bezüglich der Erhöhung des
Betrages eines Kopftheiles der von dem Unterstützungsoereine zu gewährenden Unterstützungen
in seinem eventuellen Jahalte die Allerhöchste Genehmigung mit dem Vorbehalte bestimmter
Formulirung der hiedurch bedingten Aenderung der Vereinssatzungen durch den Verwaltungsrath
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