Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Zu §K. 8. 
Oie Form der nach der Deeimaltbeilung abgestuften Flüssigkeitsmaaße von 0,, Liter 
abwärts betreffend. 
An Stelle der bisherigen Vorschriften über die Form der nach der Decimaltheilung ab- 
gestuften Maaße von O, Liter abwärts treten die folgenden: 
Die Maaße von O0,,, 0), 0,05, 0,02 und O,01 L#ter müssen in Form eines Cylinders 
hergestellt sein, dessen Durchmesser gleich der Höhe ist, mit der Maßgabe jedoch, daß in der 
Größe des Durchmessers Abweichungen bis zu 5 Prozent im Mehr und Weniger nachge- 
lassen sind. 
Es ergeben sich hiernach für die Dimensionen dieser Maaße folgende Werthe, ausgedrückt 
in Millimeter: 
  
  
Gräß e Beresknete Werth #nenzwertl Berchmessers 
Maaßes. erhe — — * Maabe — — 
Liter. größter kleinster 
O, 63, 66 60 
0,- 50 53 48 
O% 39, 42 38. 
O. 29, 31 28 
On * 25 22 
  
  
Die nach der Decimaltheilung abgestuften Hohlmaaße von O bis 0,02 Ater in der 
bisher von der Eichordnung vorgeschriebenen konischen Form dürfen bis zum 1. Januar 1877 
noch zur Eichung und Stempelung zugelassen werden. Nach diesem Termine werden die ge- 
nannten Maaße nur in der in obigem Nachtrage vorgeschriebenen Form zur Eichung und 
Stempelung zugelassen. 
Zu §&. 11. 
Feblergrenze für das 0,01 Liter-Maaß betreffend. 
In Ergänzung der Bestimmungen dieses Paragraphen wird die bei der Elchung zulässige 
Fehlergrenze für das O,0# L#ter-Maaß auf 1/100 des Sollinhaltes festgesetz.
	        
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