Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Dringende Telegramme haben bei der Beförderung den Vorrang vor den übrigen 
Privat-Telegrammen. 
4. 
Bezahlte Antwort. 
Für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm wird die Gebühr eines gewöhrnlichen 
Telegrammes von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl für die Antwort vor- 
ausbezahlt werden, so ist diese im Texrte des Ursprungstelegramms anzugeben. 
5. 
Collationirte Telegramme. 
Die Gebühr für die Collationirung eines Telegrammes ist gleich der Hälfte der Gebühr 
für das gewöhnliche Telegramm selbst. Beträge von weniger als 5 Pfennigen werden als 
5 Pfennige berechnet. 
Das Telegramm wird von den verschiedenen Telegraphenanstalten, welche bei der Beför- 
derung mitwirken, vollständig collationirt. 
Die bezahlte Collationirung muß erfolgen für diejenigen Privattelegramme, welche eine 
geheime Sprache in Ziffern oder Buchstaben enthalten. Diese Vorschrift ist weder auf Staats- 
Telegramme noch auf verabredete Sprache, welche aus verständlichen Worten zusammengesetzt 
ist, anwendbar. 
6. 
Empfangs-Anzeigen. 
Für die Empfangsanzeige ist dieselbe Gebühr wie für ein gewöhnliches Telegramm von 
10 Worten zu entrichten. 
Durch die Empfangs-Anzeige wird dem Aufgeber eines Telegramms die Zeit, zu welcher 
sein Telegramm seinem Correspondenten zugestellt worden ist, unmittelbar nach der Bestellung 
telegraphisch mitgetheit. 
7. 
Vervielfältigung der Telegramme. 
Für jede Vervielfältigung eines Telegramms, welches von einer Telegraphen-Anstalt 
an mehrere Adressaten oder an den nämlichen Adressaten nach verschiedenen Wohnungen in
	        
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