Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Bandmaße mit Ringen, deren Mittelpunkte die Endpunkte des Maaßes bilden, sind eich- 
fähig, insoferne die Verbindung der Ringe mit den Maaßen hinlänglich solide ist und eine 
Stempelung zuläßt. 
8. 3. 
Eichung und zulässige Abweichung der Längenmaaße. 
Die Eichungs-Operationen, über deren Ausführung in einer besonderen Instruction 
nähere Vorschriften ertheilt werden, haben sich bei den Längenmaaßen sowohl auf die Gesammt- 
länge, als auf die Eintheilung zu erstrecken. 
Zur Stempelung ist nur dann zu schreiten, wenn die Vergleichung mit den Eichungs- 
normalen erwiesen hat, daß die Gesammtlänge des Maaßes entweder im Zuviel oder im 
Zuwenig eine größere Abweichung nicht zeigt, als nachstehend unter A bestimmt ist, und daß 
gleichzeitig die Eintheilung der Vorschrift unter B entspricht. 
A. Die Abweichung in der Gesammtlänge darf höchstens betragen: 
1) bei metallenen Präcisions-Maaßstäben (mit feiner Eintheilung) deren Genauigkeits- 
Angabe nur in der Nichtberücksichtigung der Temperatur bei der Anwendung ihre 
Grenze findet, 
bei einer Länge von 1 Meter 0,1 Millimeter 
· ,,,,,,,,0,5bi60,1Meter0,05 » 
2) bei gewöhnlichen Maaßstäben aus Metall oder von 0,5 Meter ab aus Elfenbein, 
hartem Holz 2c. 
bei einer Länge von 2 Meter 00)75 Millimeter 
„ „ „ „ 1 „ ?0,5 „ 
„ „ „ 0,),5 bis 0,1 Meter 0,25 „ 
3) bei Werk- „Maoaßstäben aus Holz (die Enden durch Metallbeschläge geschützt) 
bei einer Länge von 5 Meter 400 Millimeter 
,,,, ,,»2» ....1,5 ,, 
»,J ,,»1,, .«..0,75 ,, 
4) bei Maaßstäben für Langwaaren aus Holz mit Metallbeschlägen, nur in Centimeter 
getheilt, 
bei einer Länge von 1 Meter 10 Millimeter 
„„ „ „ „ 0, „ 0,75 („ 
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