Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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5) bei zusammenlegbaren Maaßen 
bei einer Länge von 1 Meter 1,0 Millimeter 
„, „ „ „ 0.5 ,„ 0)75 „ 
6) bei Bandmaaßen aus Metallblech 
bei einer Länge ven 20 Meter 39,5 Millimeter 
„ „ „ „ 10 2925 „ 
„ „ „ „ 5P5„ 10775 » 
,,,, „ „ 2, 125 „ 
„ „ „ „ 1„ 0,75 „ 
B. Fehlergrenzen der Eintheilung der Längenmaaße. 
Der Fehler des Abstandes irgend einer Eintheilungemarke eines Maaßes von dem 
nächsten der beiden Enden des Maaßes darf nirgends die Hälfte der zulässigen Abweichung 
der Gesammtlänge desselben übersteigen. 
Ausgenommen hiervon sind nur unter Nr. 1 die Präcisionsstäbe von 0,5 bis 0,1 Meter 
ränge, sowie die unter Nr. 4 erwähnten Maaßstäbe, bei denen die Fehlergrenze für den 
Abstand einer Eintheilungsmarke von dem nächsten der beiden Enden gleich der Fehlergrenze 
der Gesammtlänge angenommen werden darf. 
Bei Beurtheilung der Frage, ob ein zur Eichung gebrachter hölzerner Maaßstab als ein 
Maaßstab für Langwaaren zu betrachten sei, ist die bloße Eintheilung in Centimeter mit 
Ausschluß kleinerer Unterabtheilungen nur dann das entscheidende Merkmal, wenn der Maaß- 
stab sonst keine Einrichtungen, z. B. einen Handgriff enthält, welche ihn für den Gebrauch 
bei Langwaaren unzweideutig kennzeichnen. Ist eine solche Kennzeichnung vorhanden, so dürfen 
unbedenklich auch solche hölzerne Maaßstäbe, auf welchen auch noch engere Eintheilungen, z. B. 
in halbe Centimeter, vorhanden sind, zu den Maaßstäben für Langwaaren gerechnet und dem- 
gemäß bezüglich des zulässigen Fehlers und der Gebührentaxe behandelt werden. 
§. 4. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt dicht an den Enden des Maaßstabes. An den mit Metall- 
kappen versehenen Enden hölzerner Maaßstäbe ist der Stempel halb auf das Holz und halb 
auf die Kappe zu setzen. 
Wenn dies nicht möglich ist, wird das Holz unmittelbar an der Kappe gestempelt.
	        
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