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b) durch unveränderliche Anbringung einer Eintheilung an oder neben einer mit
dem Maaßgefäß communicirenden engen Glasröhre, mittelst welcher der Flüssig-
keitsstand abgelesen wird.
2. Eine Reihe von Ausflußöffnungen in der Wand des Maaßgefäßes, durch welche
mittelst zugehöriger Röhren und Hähne sowohl die genaue Füllung des Maaßgefäßes bis zu
einem gewissen Flüssigkeitsstande, als auch von diesem ausgehend, die Ablassung einer bestimmten
Quantität so bemessen werden kann, daß der Abfluß durch die betreffenden Röhren von selbst
die richtige Füllung und die richtige Ablassung regulirt.
8. 15.
Sonstige Beschaffenheit der Meßapparate.
1. Bei allen Meßapparaten für Flüssigkeiten muß die lothrechte Stellung des Maaß-
gefäßes, durch welche die Richtigkeit der Abmessung mittelst der Eintheilungsmarken bezüglich
der Ausflußöffnungen bedingt ist, durch einen Pendelzeiger controlirt werden, dessen Einrichtung,
nachdem seine Verbindung mit dem Maaßgefäß durch Stempelung gesichert ist, willkürliche
Veränderungen ausschließt.
2. Der Durchmesser des Maaßgefäßes darf, um die erforderliche Genauigkeit in der
Ablesung des Flüssigkeitsstandes an den Eintheilungsmarken bezüglich in der Bemessung der
Füllungen und Ablassungen durch die Ausflußöffnungen zu sichern, nirgends über 80 Milli-
meter betragen.
3. Die Eintheilung einer und derselben Scale darf sich vom Liter abwärts nur entweder
auf die Halbirungs= oder auf die Decimaltheilung beziehen (vergl. §. 5 und §. 6), in der
Art, daß die Theilung bei der ersteren nicht unter ½, bei der letzteren nicht unter 0,1 Liter
hinabgehen darf. Dasselbe gilt von der Anordnung der Ausflußöffnungen bei den mit letzteren
versehenen Apparaten.
Die Angabe der Maaßgröße von 1s/6 Liter oder 0,1 Liter ist nur an solchen Stellen der
Gefäßwand zulässig, an denen der Durchmesser des Gefäßes nicht über 60 Millimeter beträgt.
Neben den Eintheilungsmarken oder den Ausflußeinrichtungen muß die Bezeichnung des
mittelst derselben abzumessenden Volumens nach §. 6 der Eichordnung angebracht sein.
4. Der Verschluß und die Unveränderlichkeit der messenden Räume des Maaßgefäßes,
sowie die Unveränderlichkeit der anderweitigen Messungseinrichtungen und ihrer Verbindung
mit dem Maaßgefäße muß entweder durch die Beschaffenheit der Einrichtungen selbst so gesichert