Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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b) durch unveränderliche Anbringung einer Eintheilung an oder neben einer mit 
dem Maaßgefäß communicirenden engen Glasröhre, mittelst welcher der Flüssig- 
keitsstand abgelesen wird. 
2. Eine Reihe von Ausflußöffnungen in der Wand des Maaßgefäßes, durch welche 
mittelst zugehöriger Röhren und Hähne sowohl die genaue Füllung des Maaßgefäßes bis zu 
einem gewissen Flüssigkeitsstande, als auch von diesem ausgehend, die Ablassung einer bestimmten 
Quantität so bemessen werden kann, daß der Abfluß durch die betreffenden Röhren von selbst 
die richtige Füllung und die richtige Ablassung regulirt. 
8. 15. 
Sonstige Beschaffenheit der Meßapparate. 
1. Bei allen Meßapparaten für Flüssigkeiten muß die lothrechte Stellung des Maaß- 
gefäßes, durch welche die Richtigkeit der Abmessung mittelst der Eintheilungsmarken bezüglich 
der Ausflußöffnungen bedingt ist, durch einen Pendelzeiger controlirt werden, dessen Einrichtung, 
nachdem seine Verbindung mit dem Maaßgefäß durch Stempelung gesichert ist, willkürliche 
Veränderungen ausschließt. 
2. Der Durchmesser des Maaßgefäßes darf, um die erforderliche Genauigkeit in der 
Ablesung des Flüssigkeitsstandes an den Eintheilungsmarken bezüglich in der Bemessung der 
Füllungen und Ablassungen durch die Ausflußöffnungen zu sichern, nirgends über 80 Milli- 
meter betragen. 
3. Die Eintheilung einer und derselben Scale darf sich vom Liter abwärts nur entweder 
auf die Halbirungs= oder auf die Decimaltheilung beziehen (vergl. §. 5 und §. 6), in der 
Art, daß die Theilung bei der ersteren nicht unter ½, bei der letzteren nicht unter 0,1 Liter 
hinabgehen darf. Dasselbe gilt von der Anordnung der Ausflußöffnungen bei den mit letzteren 
versehenen Apparaten. 
Die Angabe der Maaßgröße von 1s/6 Liter oder 0,1 Liter ist nur an solchen Stellen der 
Gefäßwand zulässig, an denen der Durchmesser des Gefäßes nicht über 60 Millimeter beträgt. 
Neben den Eintheilungsmarken oder den Ausflußeinrichtungen muß die Bezeichnung des 
mittelst derselben abzumessenden Volumens nach §. 6 der Eichordnung angebracht sein. 
4. Der Verschluß und die Unveränderlichkeit der messenden Räume des Maaßgefäßes, 
sowie die Unveränderlichkeit der anderweitigen Messungseinrichtungen und ihrer Verbindung 
mit dem Maaßgefäße muß entweder durch die Beschaffenheit der Einrichtungen selbst so gesichert
	        
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