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mehrere ganze Kubikmeter beträgt, und welche auch die Einrichtung haben dürsen,
daß deren Fassungsraum durch Aufsatzbretter um einen oder mehrere ganze Kubik-
meter vergrößert werden kann.
8. 28.
Bezeichnung der Maaße und Maaßgefäße.
Die Bezeichnung der im 8. 27 aufgeführten Maaße hat deutlich und von denselben un-
trennbar durch Angabe des Inhaltes nach Hektoliter unter Anwendung des Buchstaben II zu
erfolgen. (Vergl. jedoch §. 31 letztes Alinea).
§. 29.
Beschaffenheit der Kastenmaaße.
Die Kastenmaaße (§. 27 A) müssen im Lichten gemessen folgende Dimensionen in
Millimeter haben:
Länge Breite Tiefe
für den Inhalt von ½ H. 500 400 250
"„ „ „ „ 1 H. 625 500 320
„ „ „ „ 2 H. 625 625 512
Abweichungen von diesen Dimensionen können nur bis zu dem Betrage von höchsteno
2 Procent unter der Voraussetzung nachgesehen werden, daß der Inhalt des ganzen Maaßes
der Anforderung in §. 35 entspricht.
Die Maaße können aus Holz oder aus Eisen hergestellt sein, ihre Seitenwände müssen nahezu
rechtwinkelig gegen den Boden stehen, die Unterschiede der oberen und unteren correspondirenden
Abmessungen dürfen nicht mehr als 10 Prozent der Maaßtiefe betragen.
Die hölzernen Kastenmaaße müssen ein Beschläg von Bandeisen erhalten, welches den
oberen Rand und die Verbindung der Seitenwände sowohl unter einander als auch mit dem
Boden sichert. Hölzerne Kastenmaaße können im Innern mit Eisenblech ausgeschlagen sein,
doch muß dieses innere Beschläg mit dem äußeren Bandeisenbeschläge durch Nietbolzen verbun-
den sein, welche eine Stempelung von außen zulassen. Verbindungsstangen zwischen den
Seitenwänden oder, wie bei der Karrenform, zwischen den Tragschenkeln dürfen nicht durch
den inneren Raum des Maaßes gehen.