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8. 7.
Wenn die Eintragung in das Musterregister zu versagen oder von einer Auflage ab-
hängig zu machen ist (§§. 6 und 7 der Instruction), so richtet sich die Beschlußfassung und
das Recht der Beschwerdeführung nach den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes
über die Einführung des Handelsgesetzbuches vom 10. November 1861, sowie des Gesetzes
vom 27. Juli 1874, die Abänderung des Art. 19 Abs. 1 des erwähnten Einführungs-
gesetzes betreffend.
§. 8.
Das durch §. 11 der Instruction vorgeschriebene Verzeichniß ist so einzurichten, daß der
Tag, an welchem die amtliche Eröffnung der versiegelt niedergelegten Muster vorzunehmen
ist, mit Leichtigkeit daraus entnommen werden kann.
In der über kie erfolgte Oessfnung aufzunehmenden Verhandlung ist jedesmal auch der
Befund über die Unversehrtheit der Siegel anzugeben.
§. 9.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß für die nach §. 12 Abs. 2 der Instruction
einzuholende Bestimmung des Neichskanzleramts jeweils die Vermittlung des k. Staatmini-
steriums der Justiz im vorschriftsmäßigen Dienstwege nachzusuchen ist.
8. 10.
Soweit besondere Bestimmungen für das Musterregister nicht getroffen sind, ist bei ent-
sprechender Anwendung der in Betreff der Handelsregister erlassenen Bestimmungen über
Anmeldung, Beschlußfassung, Beschwerderecht, Form und Führung der Register darauf Rücksicht
zu nehmen, daß die Anmeldungen zum Musterregister nicht wie jene zum Handelsregister aus
einer Zwangspflicht, sondern auf freiem Willen der Betheiligten bernhen.
8. 11.
Die nach 8. 12 des Reichsgesetze# vom 11. Januar lauf. Is. zu entrichtenden Gebühren
sind nach §. 8 Abs. 4 der Instruction einzuziehen und als Stempeltarxen zu verrechnen.
Außer diesen Gebühren sind Taren oder Stempelgebühren von den die Gintragung in das Muster=
register betresfenden Eingaben, Verhandlungen und Actenstücken, insbesondere also auch von
protocollarischen Anmeldungen, von Verfügungen einer Eintragung oder Bekanntmachung, von
Attesten, Beglaubigungen, Zeugnissen, Auszügen rc. 2c. nicht zu erheben.
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