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Abdruck.
Bekanntmachung, betreffend die eichamtliche Behandlung vorschriftswidriger Maaße, Gewichte,
Waagen und sonstiger Meswerkzeuge. Vom 22. März 1876.
Auf Grund des Artikels 7 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in Bezug auf die
eichamtliche Behandlung vorschriftswidriger Maaße 2c. (Artikel 10 der Maaß= und Gewichts-
ordnung vom 17. August 1868, Bundes-Gesetzblatt Seite 473) die nachstehende Anordnung
getroffen:
Die Eichungsbehörden haben denjenigen, mit dem Cichungsstempel versehenen
Maaßen, Gewichten, Waagen oder sonstigen Meßwerkzeugen, welche bei einer eich-
amtlichen Prüfung vorschriftswidrig befunden werden, vor deren Rückgabe die Be-
glaubigung ihrer Zulässigkeit im öffentlichen Verkehr durch Vernichtung des Stempels
zu entziehen, wenn die nach den bestehenden Bestimmungen zulässige Berichti-
gung entweder an sich oder wegen des Widerspruchs der Betheiligten nicht be-
wirkt werden kann.
Berlin, den 22. März 1876.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Eck.
Bekonntmachung, die Namensbezeichnung der Mitglieder der gräflichen und freiherrlichen Linie
des Gemeingeschlechtes von Eglofsstein betreffend.
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 17. März
l. Is. allergnädigst zu genehmigen geruht, daß sämmtliche Mitglieder der in der Adelsmatrikel
des Königreiches aufgenommenen (gräflichen und freiherrlichen) Linien des Gemeingeschlechtes
von Egloffstein '
(efr. bezüglich der Grafen von Egloffstein: Regierungsblatt v. J. 1844.
SS. 1680 und 1831, ferner bezüglich der Adeligen von Egloffstein: Re—