Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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In diesem Falle können auch die durch die Anforderungen der Gesundheitspflege bedingten 
Anordnungen über die Höhe und Länge der Gebäude, die Größe der Zwischenräume zwischen 
denselben und die Ueberbauung der Hofräume durch ortspolizeiliche Vorschriften getroffen werden. 
§. 2. 
Das in F. 1 erwähnte zuständige technische Organ bildet in Unserer Haupt= und Residenz- 
stadt München der Gesundheitsrath, in den übrigen Orten der amtliche Arzt und zwar im Be- 
nehmen mit der Gesundheitscommission, wo eine solche besteht. 
8. 3. 
Für Bauführungen an bereits angelegten Straßen, an welchen das offene (Pavillon-) 
Bausystem besteht, kann die Beibehaltung dieser Bauweise unter der in §. 1 Abs. 1 erwähnten 
Voraussetzung durch ortspolizeiliche Vorschrift verfügt werden. 
§. 4. 
Der Vollziehbarkeits-Erklärung der auf Grund der §§. 1 und 3 erlassenen ortspoli- 
zeilichen Vorschriften durch die Kreisregierung, K. d. J., hat die Einvernahme des Kreiz- 
medicinal-Ausschusses voranzugehen. 
Hat eine Entscheidung durch Unser Staatsministerium des Innern einzutreten, so ist 
der Obermedicinalausschuß mit seinem Gutachten zu vernehmen. 
8. 5. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung durch das Gesetz- 
und Verordnungsblatt in den Landestheilen rechts des Rheins in Wirksamkeit. 
Schloß Berg, den 16. Mai 1876. 
Ludbdwig. 
v. Pfeufer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General. Secretär, 
Mintlsterialrath Graf von Hundt.
	        
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