Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

354 
1) in Gemeinden von mehr als 15,000 Einwohnern auf fünfzehn Mark, 
2) in Gemeinden von mehr als 1,500 Einwohnern auf neun Mark, 
3) in Gemeinden von mehr als 300 Einwohnern auf sechs Mark, 
4) in kleineren Gemeinden auf drei Mark. 
Für Weiler, Einöden und einzelnstehende Anwesen beträgt die Gebühr ohne Nücksicht 
auf den Gemeindeverband drei Mark. 
Im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einöde oder einzelnstehendes Anwesen eine menschliche 
Wohnung, welche von jedem bewohnten fremden Gebäude über einhundert Meter entfernt 
ist —, ein Weiler eine Mehrzahl näher beisammenliegender Anwesen oder Häuser unter 
gemeinsamer Ortsbezeichnung, welche für sich eine politische Gemeinde nicht bilden und zu- 
sammen über 300 Seelen nicht haben. 
Artikel 2. 
Die Erhebung dieser Gebühr erfolgt durch die Ortspolizeibehörde, in München durch 
die Polizeidirection. 
Artikel 3. 
Im Monate Januar oder Februar jeden Jahres haben die Besitzer der Gebühr unter- 
liegender Hunde dieselben bei der Ortspolizeibehörde zur Eintragung in das hierüber anzulegende 
Verzeichniß anzumelden. 
Zeit und Ort für diese Anmeldung sind wenigstens vierzehn Tage vorher öffentlich 
bekannt zu machen. 
Hunde, welche nach diesem Termine angeschafft werden, sind innerhalb vierzehn Tagen 
nach der Anschaffung, junge Hunde, welche nach jenem Termine in das Alter von drei Mo- 
naten eintreten, innerhalb vierzehn Tagen nach diesem Zeitpunkte anzumelden. 
Bei Aenderung des Wohnsitzes hat die Anmeldung innerhalb vierzehn Tagen nach Ein- 
bringung des Hundes in den neuen Wohnort bei der Ortspolizeibehörde dieses letzteren zu erfolgen. 
Personen, welche nur vorübergehend im Königreiche verweilen, haben ihre Hunde inner- 
halb vierzehn Tagen bei der Ortspolizeibehörde eines derjenigen Orte, in welchen sie sich 
während dieser Zeit aufhalten, anzumelden. 
Artikel 4. 
Bei der Anmeldung ist zugleich die Gebühr zu entrichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.