Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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der nebenbezeichneten 
Landgerichte 
Lout Bezeichnung der Zugetheilter Bezirk. 
Num. 3 *5 & 
mer. Behörde. Gemeinden. Landgericht. 
zu # 
11|rankenthal, k. Nebenzollamt Kallstadt 
Leistadt 
Niederkirchen . 
Seebach Dürkheim 
Ungstein 
Wachenheim 
Weißenheim alerg 
Weißenheim a. Sand 
Sämmtliche Gemeinden Fraenal 
Kirchheimbolanden 
Göllheim 
  
Bekanntmachung, die Vorschriften behuss der Controle für die Entrichtung der Hundegebühr betr. 
Staatsministerium des Innern, 
Staatsministerium der Finanzen. 
Auf GEsrund des Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juni l. Is., die Erhebung einer 
Gebühr für das Halten von Hunden betresfend (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 363) 
werden behufs der Controle für die Entrichtung der Hundegebühr nachstehende Vorschriften 
erlassen: 
8. 1. 
Jeder der gesetzlichen Gebühr unterliegende Hund muß fortwährend mit dem für den- 
selben ertheilten giltigen Hundezeichen versehen sein.
	        
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