ch- und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Vayern.
AMÆ 3.
München, den 12. Jannar 1876.
Inhalt:
Vekanntmachung vom 6. Januar 1876, die Abändernug der Vorschriften Über die im Berkehre zulässigen Fehler-
grenzen bei cylindrischen Hohlmaaßen betr. — Bekanntmachung vom 11. December 1875, das fürstlich
Hohenzolleru'sche Fideicommiß Eisenstein betr. — Erhebung in den Adelestand. — Auszug aus der udels Matrikel
edes Königreichs. — Ordens-Verleihung. — Prädicats-Verleihung. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme einer fremden Detoration.
Bekanntmachung, die Abänderung der Vorschriften über die im Verkehre zulässigen Fehlergrenzen
bei cylindrischen Hohlmaaßen betr.
Staatsministerium des Innern
(Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel).
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Gesammt-Staatsministeriums vom 9. De-
cember 1871 — die Einführung Norddeutscher Bundesgesetze als Reichsgesetze in Bayern,
hier die Einführung des Gesetzes vom 17. August 1868, die Maaß= und Gewichtsordnung
für den Norddeutschen Bund betreffend (Beilagen zum Gesetzblatte für das Königreich Bayeru
von 1871—1872 S. 21 und 28) — wird nachstehend die Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 11. Juli 1875, bezeichneten Betreffs, (Centralblatt für das Deutsche Reich
Nr. 29 S. 436, dann Reichsgesetzblatt Nr. 23 S. 257) im Abdruck mit dem Beifügen ver-
öffentlicht, daß bei den nach S 14 der Eichordnung vom 12. December 1871 in Bayern zur
Eichung und Stempelung zugelassenen Hohlmaaßen für trockene Körper von 200 Ailter die
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