Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

K 31. 45 
theilung des beim Eichen noch zulässigen Fehlers das Maaß von 0,05 L. Inhalt und für 
den im Verkehr noch zulässigen Fehler das Maaß von 0,1 L. benutzt werden. 
6. Soll die Prüfung durch die mit Glasplatten versehenen Normalmaaße 
erfolgen, so wird zunächst unter Anwendung der horizontal gestellten Fußplatte das Normal- 
maaß gefüllt und die Aufschiebung der Glasplatte so vorgenommen, daß keine Luftblase vor- 
handen ist. 
Nach sorgfältigem Abwischen des etwa äußerlich an Platte und Maaß vorhandenen 
Wassers wird hierauf der Inhalt unter allmählichem Zurückziehen der Glasplatte in das auf 
die Fußplatte gestellte und vorher genäßte zu prüfende Maaß ausgegossen und nun ebenso, 
wie in Nr. 5 angegeben, untersucht, ob der obere Wasserspiegel zu den den Fassungsraum 
begrenzenden Theilen parallel liegt. 
Ist das Maaß in dieser Beziehung zulässig, aber in seinem Fassungsraume nicht rich- 
tig, so wird bei zu großem Maaße, je nach der Beschaffenheit desselben, der Wasserspiegel 
unterhalb des oberen maßgebenden Randes oder der markirenden Zäpfchen und dergleichen 
liegen, bei zu kleinem Maaße ein Theil des Wassers bereits übergeflossen sein oder über den 
Zodschen stchen. 
Beide Fälle sind zur Beurtheilung der Größe des dem Maaße anhaftenden Fehlers in 
verschiedener Art zu behandeln. 
Steht nämlich der Wasserspiegel unter den markirenden Theilen, so ist die Größe des 
Fehlers 
entweder so zu bestimmen, daß man, wie dieß bei Maaßen möglich ist, bei denen der 
obere Nand die genaue Füllungshöhe begrenzt, eine Glasplatte vorsichtig aufschiebt und aus 
der Größe der verbleibenden Luftblase auf den vorhandenen Fehler schließt (vergl. Nr. 7), 
oder so, daß man die zur richtigen Füllung erforderliche geringe Wassermenge aus einer 
Bürette (vergl. Nr. 8) zusetzt und durch letztere abmißt, was in dem Falle, wo das Auf- 
schieben einer Glasplatte unmöglich ist (also bei Stiftmaaßen), geschehen muß, bei aufzu- 
schiebender Glasplatte aber auch geschehen kann, bis unter der wiederholt aufgeschobenen 
Glasplatte eine Luftblase nicht ferner verbleibt. 
Steht der Wasserspiegel über den markirenden Theilen, oder ist ein Theil der Wasser- 
füllung bereits abgeflossen, so ist im ersteren Falle so viel Wasser mit einem kleinen gläsernen 
Stechheber auszuheben, bis der Wasserspiegel den markirenden Theilen entspricht, im zweiten Falle die 
Glasplatte, woes angeht, vorsichtig aufzuschieben und in beiden Fällen alzdann der Wasserinhalt in das 
70“
	        
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