Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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besitzen, sind durch Befeilen der Bodenfläche oder bei plattenförmigen Gewichtsstücken durch 
Befeilen eines Randes mit Erhaltung des ebenen Verlaufs der Flächen und unter Vermei- 
dung grober Feilstriche zu bewirken. 
Zu leicht befundene Gewichtsstücke ohne Justirhöhlung sind in der Regel zurückzugeben. 
Mik Zustimmung der Betheiligten kann jedoch auch, namentlich bei den größeren Gewichten 
eine Berichtigung durch Anbohren, Einbringen eines spezifisch schwereren Metalles und Ver- 
schluß der Oeffnung durch einen genügend zu befestigenden und mit der Oberfläche auszu- 
gleichenden Eichpfropf erfolgen. 
Mit Eichpfropf versehene Gewichtsstücke aus Messing, Bronze u. dergl. sind ebenso zu 
berichtigen und zu stempeln, wie die gleichbeschaffenen gußeisernen Gewichtsstücke. 
7. Einsatzgewichte, bei denen ein Stück nicht berichtigungsfähig erscheint oder ganz 
fehlt, sind ungestempelt zurückzugeben. 
Bei Bestimmung der Eichgebühren ist jedes einzelne Stück der Einsatzgewichte wie jedes 
andere Gewichtsstück derselben Größe in Ansatz zu bringen, da eine Verringerung der einzelnen Arbeit 
mit der Vermehrung der Zahl der Stücke beim Eichen von Einsatzgewichtsstücken nicht eintritt. 
Bei Zurückweisung von Einsatzgewichten in Folge ungenügenden Befundes einzelner 
Stücke sind die Prüfungsgebühren nur für die wirklich geprüften Stücke in Ansatz zu bringen. 
Einzelne zu Einsatzgewichten gehörige Gewichtsstücke dürfen zur ersten Eichung und 
Stempelung sowohl, als auch zur Nacheichung und Nachstempelung nur unter der Bedingung 
zugelassen werden, daß gleichzeitig das zugehörige Einsatzgewicht behufs der Prüfung und 
eventuellen Berichtigung des Gesammtgewichtes vorgelegt wird. An Gebühren sind in diesem 
Falle die tarmäßigen Sätze für die einzelnen geprüften Gewichtsstücke nebst der in der Tare 
für die Gesammtschwere des betreffenden Einsatzgewichtes ausgeworfenen Gebühr zu berechnen. 
8. Die Stempelung der Gewichte erfolgt nach den in §. 50 der Eichordnung 
gegebenen Vorschriften. Bei der periodischen Verification der Gewichte aus Messing, Bronze 2c., 
einschließlich der Einsatzgewichte, sind nur die Stempel auf der oberen Fläche regelmäßig 
zu erneuern, die übrigen blos dann, wenn sie nicht mehr deutlich zu erkennen sind. 
9. Bei der Prüfung eines im Gebrauche befindlichen Gewichtsstückes, 
dessen genügende Richtigkeit fraglich ist, dient zur Ermittlung des Umstandes, ob bereits eine 
Ueberschreitung des im Verkehr noch zulässigen Fehlers vorhanden ist, die Anwendung des 
doppelten Fehlergewichtes in derselben Art, wie dies bezüglich der Ermittelung des beim Eichen 
noch zulässigen Fehlers unter Nr. 3 angegeben ist.
	        
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