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besitzen, sind durch Befeilen der Bodenfläche oder bei plattenförmigen Gewichtsstücken durch
Befeilen eines Randes mit Erhaltung des ebenen Verlaufs der Flächen und unter Vermei-
dung grober Feilstriche zu bewirken.
Zu leicht befundene Gewichtsstücke ohne Justirhöhlung sind in der Regel zurückzugeben.
Mik Zustimmung der Betheiligten kann jedoch auch, namentlich bei den größeren Gewichten
eine Berichtigung durch Anbohren, Einbringen eines spezifisch schwereren Metalles und Ver-
schluß der Oeffnung durch einen genügend zu befestigenden und mit der Oberfläche auszu-
gleichenden Eichpfropf erfolgen.
Mit Eichpfropf versehene Gewichtsstücke aus Messing, Bronze u. dergl. sind ebenso zu
berichtigen und zu stempeln, wie die gleichbeschaffenen gußeisernen Gewichtsstücke.
7. Einsatzgewichte, bei denen ein Stück nicht berichtigungsfähig erscheint oder ganz
fehlt, sind ungestempelt zurückzugeben.
Bei Bestimmung der Eichgebühren ist jedes einzelne Stück der Einsatzgewichte wie jedes
andere Gewichtsstück derselben Größe in Ansatz zu bringen, da eine Verringerung der einzelnen Arbeit
mit der Vermehrung der Zahl der Stücke beim Eichen von Einsatzgewichtsstücken nicht eintritt.
Bei Zurückweisung von Einsatzgewichten in Folge ungenügenden Befundes einzelner
Stücke sind die Prüfungsgebühren nur für die wirklich geprüften Stücke in Ansatz zu bringen.
Einzelne zu Einsatzgewichten gehörige Gewichtsstücke dürfen zur ersten Eichung und
Stempelung sowohl, als auch zur Nacheichung und Nachstempelung nur unter der Bedingung
zugelassen werden, daß gleichzeitig das zugehörige Einsatzgewicht behufs der Prüfung und
eventuellen Berichtigung des Gesammtgewichtes vorgelegt wird. An Gebühren sind in diesem
Falle die tarmäßigen Sätze für die einzelnen geprüften Gewichtsstücke nebst der in der Tare
für die Gesammtschwere des betreffenden Einsatzgewichtes ausgeworfenen Gebühr zu berechnen.
8. Die Stempelung der Gewichte erfolgt nach den in §. 50 der Eichordnung
gegebenen Vorschriften. Bei der periodischen Verification der Gewichte aus Messing, Bronze 2c.,
einschließlich der Einsatzgewichte, sind nur die Stempel auf der oberen Fläche regelmäßig
zu erneuern, die übrigen blos dann, wenn sie nicht mehr deutlich zu erkennen sind.
9. Bei der Prüfung eines im Gebrauche befindlichen Gewichtsstückes,
dessen genügende Richtigkeit fraglich ist, dient zur Ermittlung des Umstandes, ob bereits eine
Ueberschreitung des im Verkehr noch zulässigen Fehlers vorhanden ist, die Anwendung des
doppelten Fehlergewichtes in derselben Art, wie dies bezüglich der Ermittelung des beim Eichen
noch zulässigen Fehlers unter Nr. 3 angegeben ist.