Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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werden soll, seine Form nicht vérändert; zweitens muß der Versuch darauf gerichtet sein, 
festzustellen, daß die Waage bei allen Belastungen, für welche sie bestimmt ist, auch die 
genügende Genauigkeit der Wägung gestattet (empfindlich genug ist, Empfindlischkeit besitzt), 
weil im Allgemeinen mit der Größe der Belastung die Empfindlichkeit der Waage ab- 
nimmt, mithin eine Waage für eine geringere Tragfähigkeit brauchbar, für eine größere un- 
brauchbar sein könnte. 
Constructionserfordernisse für die einzelnen Theile der Waage. 
7. a. Der Waagbalken. Der Waagbalken muß außer den schon erwähnten Eigen- 
schaften der Festigkeit, Stabilität und Gleicharmigkeit, deren genaue Prüfung später angegeben 
ist, auch ein völlig freies Spiel in einer verticalen Ebene haben und weder selbst, noch mit 
seiner Zunge seitwärts anstreifen. 
b. Die Schneiden und Pfannen. Die Schneiden der Achsen müssen geradlinig 
sein, und ihre beiden Flächen einen um so kleineren Winkel mit einander bilden, je kleiner 
die größte Belastung der Waage ist. 
Die Endschneiden müssen mit den Enden des Balkens so verbunden sein, daß sie unter 
sich und mit der Mittelschneide parallel sind. 
Bei Aufhängung des Balkens und der Schalen in Punkten, wie dies namentlich bei 
feineren Waagen vorkommt, sollen die drei Aufhängungspunkte in derselben geraden Linie liegen. 
Die gleiche Entfernung der Endschneiden von der Mittelschneide ist schon erwähnt unter 
Nr. ö. 
Sämmtliche Unterstützungslager (Pfannen) für die Schneiden dürfen nicht zu geringe 
Länge haben, sie müssen von angemessenem Krümmungshalbmesser und in der Berührungs- 
linie der Schneiden mäöglichst glatt gearbeitet sein. 
Die Pfannen und Schneiden müssen ohne alle Klemmung und seitliche Reibung frei 
spielen, und die Pfannen dürfen nur mit den äußersten Schärfen der Schneiden in Berührung 
kommen können. 
Die Schneiden sowohl, wie die Unterstützungslager oder Auflagerungsflächen (Pfannen, 
Gehänge), kurz alle diejenigen Theile, welche bei den Schwingungen der Waage Drehungsachsen 
bilden (§. 56 der Eichordnung), müssen von genügender Härte sein, um gegen zu schnelle- 
Abnutzung Sicherheit zu gewähren. 
Die Vorschrift, daß die Schneiden der Drehungsachsen der Waagen geradlinig sein sollen, 
hat wesentlich die Bedeutung, daß die Schneiden einer Waage keine Krümmungen im Sinne
	        
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