Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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des Heraustretens aus einer zu den Hebelarmen winkelrechten Ebene zeigen dürfen. Es soll 
dagegen nicht unbedingt verlangt werden, daß der gesammte Verlauf von Schneiden, welche 
die eben hervorgehobene Bedingung erfüllen, auch innerhalb einer zu den Hebelarmen winkel- 
rechten Ebene geradlinig sei. Allerdings wird thunlichst darauf zu halten sein, daß diejenigen 
Stellen der Schneiden, um welche die eigentliche Drehung erfolgt, also an welchen 
sich dieselboen mit den Pfannen, z. B. der Gehänge berühren, keine starke Krümmung zeigen 
und daß jedenfalls in solchen Fällen, in welchen die Endschneiden innerhalb einer zu den 
Hebelarmen winkelrechten Ebene merklich von dem geradlinigen Verlauf abweichen, die Be- 
rührungsflächen der Gehänge in möglichst hohem Grade gehärtet und geglättet sind. Im 
Verlauf der Abnutzung einer Waage wird nämlich durch eine Berührung von krummlinigen 
Schneiden mit den Pfannen bei der Drehung ein erheblicher Grad von gleitender Reibung 
erzeugt, welche das Spiel der Waage sehr merklich beeinträchtigen muß, und welche bei möglichst 
geradliniger Gestaltung der Schneiden in geringerem Grade zu befürchten ist. 
Es ist hierbei darauf aufmerksam zu machen, daß der anderweitige Vortheil, welcher bei 
manchen Arten der Anbringung der Schneiden burch eine Krümmung der Schneidenlinie innerhalb 
der zu den den Hebelarmen winkelrechten Ebene erreicht wird, nämlich die Fernhaltung der 
Gehänge an den Seitenwänden, auch dadurch erreicht werden kann, daß eine im mittleren 
Theile nahe geradlinige Schneide an den Enden eine gekrümmte Aufbiegung erhält. 
c. Die Schalen. Die zu einer Waage gehörenden Waagschalen, die übrigens nicht 
stempelfähig sind, sollen nebst den zu ihrer Aufhängung dienenden Ketten, Schnüren oder 
Stangen ohne loses Ausgleichungsmittel (Draht, Bleistücke u. s. f.) gleiches Gewicht haben. 
Indeß ist nach §. 58 der Eichordnung gestattet, die Schalen einer Waage oder eine derselben 
zur Ausgleichung der durch den Gebrauch verursachten Aenderungen des Gewichtes mit ent- 
sprechend beschaffenen Tarirvorrichtungen zu versehen, z. B. mit einem an der Waagschalc 
angebrachten Schubkästchen oder einer das Gehäng der Waagschale umfassenden kleinen 
metallenen Schale 2c. Mit dem Waagbalken verbundene Regulatoreinrichtungen (§. 60 der 
Eichordnung) sind jedoch bei gleicharmigen Waagen nicht zulässig. 
Verfahren bei der eichamtlichen Prüfung. 
Z. Die in der vorigen Nummer aufgeführten Bedingungen für die Brauchbarkeit einer 
Waage werden bei der eichamtlichen Prüfung durch das folgende Verfahren ermittelt, welches 
a) die gute Construction der Waage im Allgemeinen, b) die Empfindlichkeit, c) die Richtigkeit 
der Waage erkennen läßt.
	        
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