Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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muß im ersten Falle wieder die unter a. erwähnte Bedingung des Gewichtes und der einen 
gültigen Marke erfüllt sein. · 
Eine Waage mit nicht abnehmbarer Hülse muß unter allen Umständen auf der einen 
Theilung mit Null beginnen, damit die Richtigkeit der unbelasteten Waage zur Controle 
der unveränderten Schwere des Laufgewichtes dient (18. d). 
Wegen des Gewichtes einer etwa abnehmbaren Waagschale ist schon oben unter 18. c. an- 
geführt, daß dasselbe eine ganze Zahl von Gewichtseinheiten der Theilung betragen muß. 
Stempelung. 
23. Nach der Prüfung erfolgt die Stempelung durch Anlegung einer Plombe an die 
Scheere in gleicher Weise wie bei gleicharmigen Waagen. Bei Schnellwaagen mit zwei 
Scheeren ist die Plombe an diejenige Scheere anzubringen, welche sich im größeren Abstande 
von der Lastschneide befindet. Das Laufgewicht ist auf der Oberfläche seines Pfropfes noch 
besonders zu stempeln. (Vergl. §. 65 der Eichordnung.) Die Stempelung des Laufgewich- 
tes ist bei der periodischen Verification ebenso wie die der Plombe zu erneuern. 
24. Kleinere Berichtungen fehlerhafter Waagen sind entsprechend den in Nr. 14 
für die gleicharmigen Waagen gegebenen Anweisungen auch bei den römischen Waagen auszuführen. 
3. Grüchkenwaagen 
(zu §. 60 der Eichordnung). 
Allgemeine Construction. 
25. Das Wesentliche der verschiedenen unter dem Namen Brückenwaagen bekannten 
Wägungsvorrichtungen besteht darin, daß die Lastwaagschale durch eine Brücke gebildet wird, 
welche auf Traghebeln ruht, deren Kraftarme entweder direct oder durch Vermittelung eines 
anderweitigen Hebels mit dem Lastarm eines oberhalb angebrachten Waagbalkens in Verbin- 
dung stehen, an welchem andererseits die Gewichtswaagschale hängt. 
Die Wägung der Last erfolgt durch ein im Verhältniß zu derselben kleineres Gewicht 
(verjüngtes oder Proportionalgewicht), und sind nur solche Brückenwaagen stempel- 
fähig, bei denen das Verhältniß der Verkleinerung des Gewichtes zur Last 1: 10 oder 1: 100 ist. 
Von den verschiedenen Arten der Brückenwaagen sind außer der gebräuchlichsten, der so- 
genannten Straßburger Waage, bis auf Weiteres nur die unter den folgenden Bezeich- 
nungen bekannten Constructionen zuzulassen:
	        
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