Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Ausführung dieser Operation bei der angegebenen größten Belastung der Waage die genügende 
Zahl der erforderlichen Gewichtsstücke von hinreichend verbürgter Richtigkeit zu beschaffen, um 
die Brücke mit dem Zehnfachen oder Hundertfachen der in die Gewichtsschale zu setzenden 
Stücke wirklich belasten zu können. 
In solchen Fällen ist es zulässig, ein etwas geändertes Prüfungsverfahren eintreten zu 
lassen, welches darin besteht, daß man nur einen Theil der erforderlichen Belastungen beider 
Seiten der Waage aus Gewichtsstücken von dem erforderlichen Werthverhältniß zusammensetzt, 
den größeren Theil der Belastungen jedoch durch Tarir-Material herstellt. 
Hiebei ist jedoch folgendes zu beobachten: 
Die Hebelverhältnisse einer Brückenwaage bei irgend einer Belastung sind im Sinne 
der Eichordnung dann als hinreichend richtig zu erachten, wenn — nach vorheriger sorgfäl= 
tiger Ausgleichung der Waage — bei Belastung der Brücke mit solchen Gewichten, deren 
Gesammtwerth zu dem auf der Gewichtsschale aufgesetzten Gewichtswerthe das vorgeschriebene 
z. B. centesimale Verhältniß hat, zur endlichen Hervorbringung des Gleichgewichtes höchstens 
eine solche Zulage zu einer der beiden Seiten der Waage erforderlich wird, deren Verhältniß 
zu der Belastung der betreffenden Seite den in §. 63 der Eichordnung unter c. für die 
Empfindlichkeit vorgeschriebenen Verhältnißwerth /1667 nicht übersteigt. 
Wenn man nun, um zu prüfen, ob in der Nähe der größten Belastung der Waage 
die Verhältnisse der Hebelarme in diesem Sinne noch hinreichend richtig sind, zunächst die 
Brücke mit Tarirmaterial von einer nahe an die größte Belastung hinreichenden Schwere be- 
lastet, sodann die Waage durch entsprechende Belastung der Gewichtsschale zum genauen Ein- 
spielen bringt, und erst in diesem Zustande der Waage auf Gewichtsschale und Brücke die 
Gewichtsstücke von vorgeschriebenem Verhältnißwerthe setzt) welche zur Bestimmung des Ver- 
hältnisses der Hebelarme dienen sollen, so ist klar, daß das Zulagegewicht, welches jetzt even- 
tuel auf einer der beiden Seiten der Waage erfordert wird, um das Gleichgewicht wieder 
hervorzubringen, die Wirkung des Fehlers des Hebelarmverhältnisses der Waage nicht für 
die gesammte Belastung einschließlich des Tarirmaterials, sondern nur für die in richtigen 
Gewichtsstücken aufgesetzte Zusatz Belastung darstellt. 
Beträgt also letztere beispielsweise nur den zehnten Theil der Gesammt-Belastung, so darf, wenn 
das Verhältniß der Hebelarme für hinreichend richtig erklärt werden soll, die zur letzten Correctur er- 
forderte Zulage nur den zehnten Theil desjenigen Werthes betragen, welcher als 1/10667 der ge- 
sammten Belastung die Grenzbestimmung für die zugehörige Empfindlichkeit der Waage angibt.
	        
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