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g. 3.
Successions · Fãhigkeit.
Jeder zur Nachfolge in das Fideicommiß berufene Agnat und Cognat muß successionsfähig sein.
Zur Successionsfähigkeit wird insbesondere die Abstammung aus einer ebenbürtigen oder
für standesmäßig zu achtenden Ehe erfordert. Für nicht standesmäßig find jene Ehen zu achten,
die mit einer Person, welche unter dem Grafenstande steht, eingegangen wurde.
Zu den standesmäßigen Ehen sind auch jene zu rechnen, welche, obschon ungleich, doch
mit Bewilligung Seiner Majestät des Königs von Preußen, als oberstem Chef des
Hauses, und mit Zustimmung der nächsten fürstlichen Agnaten geschlossen werden.
g. 4.
Veränßerungen und Belastungen.
Von den Fideicommißnachfolgern wird gewünscht und erwartet, daß sie von der Einschul-
dung des Fideicommisses, soweit dies überhaupt nach der Gesetzgebung gestattet ist, nur in den
äußersten Nothfällen Gebrauch machen werden.
Veräußerungen der Substanz des Fideicommisses sind untersagt, soweit sie nicht vom
Gesetze zum Beispiel bei Expropriationen und Ablösungen geboten werden und es müssen in
Fällen dieser Art die erlangten Summen in das Fideicommiß verwendet werden.
Jedoch sind Verkäufe und Vertauschungen einzelner Bestandtheile gestattet und zulässig,
insoferne dadurch dem Fideicommisse ein bleibender Nutzen erwächst, also zum Zwecke der
Arrondirung, Verbesserung, Ertragserhöhung des Fideicommisses und gegen gleichzeitigen Erwerb
anderer Realitäten von mindestens dem gleichen Werthe.
g. 6.
Besondere Bestimmung.
Hinsichtlich der Apanagen der nachgebornen Prinzen und Prinzessinnen, hinsichtlich des
Heirathgutes, der Aussteuer, der Widerlage u. s. w. derselben, sowie rũcksichtlich des Wittwen-
Gehaltes der Gemahlinnen der Fideicommißnutznießer wurde eine Verordnung nicht für nöthig
erachtet und nur eventuell verfügt, daß eine etwa gesetzlich nothwendig werdende derartige Be-
lastung des Fideicommisses den zwölften Theil des reinen Einkommens des Fideicommisses
nicht übersteigen darf.