508
2) die Bestimmung von Geldstrafen und einigen Geldsätzen nach der Reichswährung be-
treffend;
3) die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung besonderer Ansgaben für
1876 betreffend;
4) die Aufhebung der Bestimmung über allgemeine Zahltage für die Stadt Augsburg in
Art. 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1850 zu der allgemeinen deutschen Wechselordnung betr.;
5) die Abänderung des Artikels 472 des in der Pfalz geltenden Strafprozeßgesetzbuches
betreffend;
6) die Vorlage einer revidirten Gerichtsvollzieherordnung an die Kammern des Landtages
betreffend;
7) die provisorische Stenererhebung und vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben für
1876 betreffend;
8) die Aufnahme eines Kreisanlehens in Unterfranken und Aschaffenburg zur Beschaffung
der Mittel für die Unterstützung dürftiger Gemeinden des Kreises in der Ausführung
nothwendiger Schulhausbauten betreffend;
9) die Erhebung einer Gebühr für das Halten von Hunden betreffend
haben Wir nach den darüber von beiden Kammern gefaßten Gesammtbeschlüssen sanctionirt und
im Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich pro 1875 Nr. 54 und pro 1876 Nr. 12,
15 und 23 verkünden lassen.
8. 2.
Budget und Finanzgesetz für die XIII. Finanzperiode.
Wir haben in Gemäßheit der Verfassungs-Urkunde Titel VII 88. 3 und 4, dann des Gesetzes
vom 10. Juli 1865, die Abkürzung der Finanzperioden betreffend, dem Landtage das Budget für
die XIII. Finanzperiode 1876 und 1877 zur Prüfung vorlegen lassen, ertheilen dem auf Grund—
lage desselben entworfenen Finanzgesetze für obigen Zeitraum in der von den Kammern bean-
tragten Fassung hiemit Unsere Sanction und lassen dieses Finanzgesetz nebst der darin als Bei-
lage A, B, C und D allegirten Hauptübersicht der voranschlägigen Staats-Einnahmen und Aus-
gaben unter Ziffer 1 folgen.
“ Leider müssen wir Uns zur Zeit versagen, dem Antrage der beiden Kammern auf Abände-
„ kung des Gehaltsregulatives vom 23. Mai 1872 zu Gunsten der Seeretäre an den Bezirksgerichten
und am Wechsel= und Mercautilgerichle Nürnberg, ferner der Untergerichtsschreiber an den Bezirks-
gerichten und am Appellationsgerichte der Pfalz, endlich der Gerichtsschreiber an den Stadt= und Land-
gerichten eine Folge zu geben, da Wir eine solche bruchstückweise Alterirung des Gehaltsregulatives