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g. 5.
Die Erbauung weiterer Vicinaleisenbahnen-und den Mehrbedarf für bereits
ausgeführte Vicinaleisenbahnen, dann die Dotirung des Vicinaleisenbahn=
Baufonds betreffend.
Der Gesetzentwurf, die Erbauung weiterer Vicinaleisenbahnen und den Mehrbedarf für be-
reits ausgeführte Vicinaleisenbahnen, dann die Dotirung des Vicinaleisenbahnbaufonds betreffend,
ist nach der von den beiden Kammern erklärten Zustimmung von Uns als Gesetz sanctionirt
#- worden, wie solches unter Ziffer IV hier beiliegt.
—
8. 6.
Der Gesetzentwurf:
„die Abänderung einiger Bestimmungen des Notariatsgesetzes betreffend“,
ist von Uns nach Zustimmung beider Kammern als Gesetz sanctionirt worden, wie solches unter
Ziffer V hier beiliegt.
II. Abschnitt.
AUachvei sungen.
A.
Verwendung der Staats-Einnahmen.
*
Wir haben dem Landtage über die Verwendung der den Centralfonds zugewiesenen Staats-
Einnahmen in den Jahren 1873 und 1874 genaue Nachweisungen vorlegen und hiedurch den
Bestimmungen des Titel VII. §. 10 der Verfassungsurkunde Genüge leisten lassen.
B.
Stand der Staatsschuldentilgungs-Anstalt.
§. 8.
Ueber den Stand der Staatsschuldentilgungs-Anstalt, der Pensions-Amortisationscassa, der
Eisenbahnbau-Dotationscassa, dann der Grundrenten= Ablösungscassa des Staates in den Jahren
1873 und 1874 sind dem Landtage genaue Nachweisungen vorgelegt und hiedurch die Bestim-
mungen des Titel VII. 8§. 11 und 16 der Verfassungs-Urkunde erfüllt worden.