Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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g. 5. 
Die Erbauung weiterer Vicinaleisenbahnen-und den Mehrbedarf für bereits 
ausgeführte Vicinaleisenbahnen, dann die Dotirung des Vicinaleisenbahn= 
Baufonds betreffend. 
Der Gesetzentwurf, die Erbauung weiterer Vicinaleisenbahnen und den Mehrbedarf für be- 
reits ausgeführte Vicinaleisenbahnen, dann die Dotirung des Vicinaleisenbahnbaufonds betreffend, 
ist nach der von den beiden Kammern erklärten Zustimmung von Uns als Gesetz sanctionirt 
#- worden, wie solches unter Ziffer IV hier beiliegt. 
— 
8. 6. 
Der Gesetzentwurf: 
„die Abänderung einiger Bestimmungen des Notariatsgesetzes betreffend“, 
ist von Uns nach Zustimmung beider Kammern als Gesetz sanctionirt worden, wie solches unter 
Ziffer V hier beiliegt. 
II. Abschnitt. 
AUachvei sungen. 
A. 
Verwendung der Staats-Einnahmen. 
* 
Wir haben dem Landtage über die Verwendung der den Centralfonds zugewiesenen Staats- 
Einnahmen in den Jahren 1873 und 1874 genaue Nachweisungen vorlegen und hiedurch den 
Bestimmungen des Titel VII. §. 10 der Verfassungsurkunde Genüge leisten lassen. 
B. 
Stand der Staatsschuldentilgungs-Anstalt. 
§. 8. 
Ueber den Stand der Staatsschuldentilgungs-Anstalt, der Pensions-Amortisationscassa, der 
  
Eisenbahnbau-Dotationscassa, dann der Grundrenten= Ablösungscassa des Staates in den Jahren 
1873 und 1874 sind dem Landtage genaue Nachweisungen vorgelegt und hiedurch die Bestim- 
mungen des Titel VII. 8§. 11 und 16 der Verfassungs-Urkunde erfüllt worden.
	        
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