Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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gegenstehen, werden in die Anstalt vorerst nur solche Jünglinge aufgenommen, 
welche die Universität beziehen, oder derselben bereits angehören. 
S. 15. 
Aufnahmsfähig sind nur solche Studirende, welche sich dem juristischen, oder staatswirth- 
schaftlichen oder einem philosophischen oder technischen Fache widmen. 
Die Zahl derjenigen Zöglinge, welche einem der beiden letztgenannten Fächer an- 
gehören, soll in der Regel je ein Sechstheil der Gesammtzahl der Zöglinge nicht 
übersteigen. 
Ausnahmen von dieser Regel sind nach Erforderniß der Verhältnisse zulässig, wenn sie 
von denjenigen, welche die Aufnahme zu begutachten haben, übereinstimmend oder doch mit 
großer Stimmenmehrheit beantragt werden. 
8. 16. 
Die Aufnahme in das Maximilianeum findet alljährlich im Herbste vor Beginn des 
Studienjahres statt. 
Mehr als 26 Zöglinge können im Ganzen nicht Aufnahme finden. 
S. 17. 
Die Festsetzung der Zahl der jährlich neu aufzunehmenden Zöglinge, sowie die Bestim- 
mung der aufzunehmenden Persönlichkeiten erfolgt durch den König. 
Zu diesem Zwecke hat das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten nach Einvernahme des Curatoriums und des Vorstandes des Marimilianeums 
alljährlich bis zum 15. September an den König über die Zahl der austretenden Zöglinge 
Anzeige und über die zur Aufnahme Würdigsten gutachtlichen Antrag zu erstatten, nachdem 
es vorher die Berichte der Gymnasial-Vorstände, sowie der betresfenden Universitätssenate 
erholt hat. 
8. 18. 
Die Dauer des regelmäßigen Aufenthaltes im k. Marimilianeum richtet sich nach der 
jeweilig vorgeschriebenen Universitäts-Studienzeit.
	        
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