Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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selben eine Schmälerung erleiden, oder sonst die Erfüllung des Zweckes erschwert, gefährdet 
oder verhindert wird. 
Im Uebrigen behält es in Betreff des eventuellen Uebergangs der Rechte an der 
Stiftung und dem Stiftungsvermögen auf die Universität München oder Würzburg oder 
Erlangen oder auf die Stadtgemeinde München bei den darauf bezüglichen Verfügungen des 
Stifters sein Bewenden. 
Bekanntmachung, die Einziehung der bayerischen Cassa-Anweisungen betr. 
Staatêministerium der Finanzen. 
Für Einlösung der unverzinslichen Cassa-Anweisungen, welche zufolge der Gesetze vom 
4. September 1866 — Gesetz-Blatt 1866/69 S. 45 — und vom 21. Juni 1870 
— Gesetz-Blatt 1870771 S. 57 — in Abschnitten von 50, 5 und 2 Gulden ausgegeben 
worden sind, wird hiemit auf Grund der deßfalls im §. 19 des Finanzgesetzes vom 29. Juli 
1876 (Gesetz= und Verord.-Blatt S. 538) getroffenen Bestimmungen eine mit 
dem 29. September 1877 
endende Präclusivfrift festgesetzt. 
Nach Ablauf dieser Frist werden alle bis dahin nicht eingelösten Cassa-Anweisungen der 
bezeichneten Gattungen als gänzlich werthlos betrachtet; sie können daher nach dem Fristab- 
lauf irgend einen Anspruch an den Staat oder die Staatsschuldentilgungsanstalt nicht mehr 
begründen und es darf weder eine nachträgliche Einlösung noch eine Annahme an Zahlungs- 
statt bei den Staatscassen weiter stattfinden. 
Mit Rücksicht hierauf ergeht wiederholt die Aufforderung, derartige Cassa-Anweisungen 
während der obigen Annahmsfrist bei einer der Finanzverwaltung unterstellten Cassa in 
Zahlung zu geben oder bei einer der nachbezeichneten Stellen zur Umwechslung zu bringen. 
Die Annahme und Umwechslung erfolgt zu den nach Art. 14 §. 2 des Münzgesetzes sich 
berechnenden Werthen, nämlich für esi Stücke 
von 50 Gulden zu . 85 J 71 J 
„ b „ „ . . .8.-lä57-sj 
,,2»,,. . . .3--L43-J.
	        
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