Volltext : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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sind  bisher  nicht  ausdrücklich  und  förmlich  verpflichtet  worden,  den  Religionsunterricht
  gemäß  den  Bekenntnisschriften  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
zu  erteilen,  während  den  Lehrern  die  Berechtigung  zur  Erteilung  von
Religionsunterricht  an  den  evangelisch-lutherischen  Schulen  des  Landes
nur  nach  Uebernahme  solcher  Verpflichtung  zuerkannt  wird.  Im  Einvernehmen
  mit  dem  Oberkirchenrat  giebt  das  unterzeichnete  Ministerium
hierdurch  bekannt,  daß  zwar  von  einer  nachträglichen  Verpflichtung  der
angestellten  Lehrerinnen,  welche  bereits  längere  oder  kürzere  Zeit  in  der
Religion  unterrichtet  haben,  abgesehen  werden  soll,  künftig  jedoch  Lehrerinnen,
welche  Religionsunterricht  an  den  evangelisch-lutherischen  Schulen  des
Landes  übernehmen  wollen,  sich  zuvor  ausdrücklich  und  förmlich  zu  verpflichten
  haben,  diesen  Unterricht  gemäß  den  Bekenntnisschriften  der
evangelisch-lutherischen  Kirche  zu  erteilen.

Es  wird  dafür  Sorge  getragen  werden,  daß  künftig  diejenigen  Lehramtsbewerberinnen
  des  evangelisch-lutherischen  Bekenntnisses,  welche  die
Prüfung  im  hiesigen  Lande  ablegen  und  die  Berechtigung  zur  Erteilung
des  Religionsunterrichts  an  den  evangelisch-lutherischen  Schulen  des  Landes
erwerben  wollen,  im  Anschlusse  an  die  Prüfung  durch  den  für  den
Prüfungsort  zuständigen  Superintendenten  oder  durch  einen  von  diesem
beauftragten  Geistlichen  der  Landeskirche  verpflichtet  werden  und  ein  entsprechender
  Vermerk  dem  ihnen  zu  erteilenden  Befähigungszeugnisse  angefügt
  wird.  -

Diejenigen  im  hiesigen  Lande  geprüften  bisher  nicht  im  Schuldienste
des  Landes  stehenden  Lehrerinnen,  welche  noch  nicht  verpflichtet  sind,  sowie
  die  nicht  im  hiesigen  Lande  geprüften  Lehrerinnen  werden  bei  ihrer
Anstellung  an  einer  evangelisch-lutherischen  Schule,  wenn  sie  auch  Religionsunterricht
  erteilen  wollen,  an  denjenigen  Orten,  an  welchen  eine  Super—
intendentur  ist,  durch  den  Superintendenten,  an  den  übrigen  Orten  durch
den  zuständigen  Pastor  entsprechend  zu  verpflichten  sein.

Alle  künftig  anzustellenden  Lehrerinnen,  welche  Religionsunterricht
übernehmen  wollen,  haben  ihr  Prüfungszeugnis  dem  zuständigen  Super—
intendenten  bezw.  Pastor  vorzulegen,  damit,  falls  die  geschehene  Ver—
pflichtung  auf  das  Bekenntnis.  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  durch
einen  Vermerk  zu  dem  Zeugnisse  nicht  nachgewiesen  ist,  solche  Verpflichtung
nachgeholt  werde.

Schwerin,  den  21.  März  1899.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Unterrichts-Angelegenheiten.
von  Amsberg.

 

10.  In  Veranlassung  der  Bekanntmachung  des  Großherzoglichen
Ministerii,  Abteilung  für  Unterrichts-Angelegenheiten,  vom  21.  März  d.  Is.,
betreffend  die  Erteilung  des  Religionsunterrichtes  in  den  evangelischlutherischen
  Schulen  durch  Lehrerinnen,  (Regierungsblatt  Nr.  11  d.  Is.3)
werden  Sie  hierdurch  beauftragt,  von  jetzt  an  diejenigen  Lehramtsbewerberinnen
  des  evangelisch-lutherischen  Bekenntnisses,  welche  die  Prüfung

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