Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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im Orte der Aufgabe selbst oder in dem zur Aufgabepost gehörigen Land- 
postbezirke, 
b) mit der Annahme und Versendung aller nach entfernten Orten bestimmten 
Briefpostgegenstände, 
) mit der Abgabe und Zustellung der mit den Posten von weiter her ein- 
gehenden Briefpostsendungen nach dem Orte der Abgabepost oder nach 
dem derselben zugewiesenen Landpostbezirke, 
d) mit der Vermittelung von Zahlungen durch Postanweisungen und Post- 
aufträge. 
11 Zur Versendung mit der Briefpost werden übernommen: 
a) alle Briefe und Schriftensendungen ohne Werthsangabe bls zu dem 
Gewichte von 250 Gramm einschließlich nach Bayern und den übrigen 
Staaten des Deutschen Reiches, Oesterreich= Ungarn und Luxemburg, 
b) Drucksachen unter Band bis zu dem Gewichte von 1 Kilogramm 
einschließlich und 
c) Waarenproben und Mustersendungen im Gewichte bis zu 250 Gramm 
einschließlich nach den unter lit. a bezeichneten Staaten, 
d) Actenpackete in portofreien Staatsdienstsachen bis zu dem Gewichte 
von einem Pfunde einschließlich, 
e) Postan weisungen über Beträge bis zu 300 Mark nach Bayern, 
den Übrigen Deutschen Staaten und Luxemburg, und bis zu 150 Mork 
im Verkehre nach Oesterreich-Ungarn, 
f)Postaufträge über Beträge bis zu 600 Mark einschließlich nach 
Bayern und den übrigen Deutschen Staaten, 
8) Briefe und Schriftenpackete, Drucksachen, Waarenproben, Mustersendungen 
und Zahlungsvermittelungen nach dem Auslande d. I. nach allen unter 
lit. a nicht genannten Ländern nach Maßgabe der dafür giltigen beson- 
deren Vertragsbestimmungen 
III Die Beförderung aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen 
Briefe gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach andern Orten 
mit einer Postanstalt des In= oder Auslandes auf andere Weise, als durch die 
Post, ist verboten. 
9°.
	        
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