Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

d. Ungenügend 
sraulirie Brief · 
vollsendungen. 
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II. Eine Ausnahme davon bilden jene Briefpostsendungen, welche entweder 
im Orte der Aufgabepost selbst oder in dem zu letzterer gehö5rigen Landpost- 
bezirke zur Bestellung zu bringen oder aus einem Orte des Landpostbezirkes 
nach dem Postorte selbst oder nach einem anderen Orte des nämlichen Landpost- 
bezirkes bestimmt sind. 
III Flür diese haben statt der handschriftlichen Taxaufzeichnung besondere 
Portomarken in Verwendung zu kommen, welche die zu entrichtende Taxe darstellen 
und mit dem Ueberdruck „vom Empfänger zahlbar“ versehen sind. 
IV. Jeder Empfänger einer solchen Briefpostsendung ist berechtigt, die Ent- 
richtung jedwelcher dafür angeforderten Taxe zu verweigern, welche nicht durch die 
bezeichneten Portomarken ausgedrückt ist. 
9. 
1 Briefpostsendungen, welche von dem Absender durch unrichtige Anwen- 
dung der Marken und Franco-Couverts unzulänglich frankirt worden sind, 
werden mit der Taxe für unfrankirte Briefe belegt und der Betrag der verwen- 
deten Werthzeichen davon in Abzug gebracht. — (Vergl. K. 1 des P.-T.-G.) 
II. Bel Ermittelung des Werthes werven im Verhältuisse zur Oesterreichischen 
Währung gerechnet: 
a) bei der Absendung aus Bayern: 
die Marken zu 3 Pfennig W= 1 Neukreuzer 
die Marken zu 5 Pfemig — 2 Neukreuzer 
die Marken zu 10 Pfennig = 5 Neukreuzer 
b) bei dem Eingange nach Bayern: 
die Marken zu 2 Neukreuzer — 4 Pfennig 
die Marken zu 3 Neukreuzer = 6 Pfennig 
die Marken zu 4 Neukreuzer — 3 Pfennig 
die Marken zu 5 Neukreuzer — 10 Pfennig. 
III Die Verweigerung der Nachzahlung der angerechneten Ergänzungstaxen 
von Seite des Adressaten gilt als eine Verweigerung der Annahme der bezüglichen 
Sendung. 
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