Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

M ba. 787 
g. 26. 
Die Sachverständigen (§. 25.) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen 
Vertretung periodisch zu wählen. 
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung 
bestellten Commissärs statt. Die Kosten trägt das Reich. 
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Beständen 
der Kriegscasse baar vergütet. 
§. 27. 
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter 
Zugrundelegung der §5§. 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Ueber- 
tretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vor- 
musterung, Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit einer 
Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet. 
8. 36. 
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.“ 
werden an Stelle der 
Vorschriften für den Vollzug der bezüglich der Beschaffung und Erhaltung des 
kriegsmäßigen Pferde-Bedarfs der Armee 2c. getroffenen besonderen Bestimmungen 
vom 30. December 1873 und der hiezu unter dem 5. Mai 1874 und später 
erlassenen Ausführungs-Bestimmungen 
die nachstehenden Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes 
und Beschaffung der Mobilmachungs-Pferde im Königreich Bayern getroffen: 
A Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes. 
8. 1. 
Zur Erhallung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden von Zeit zu 
Zeit, in der Regel in dem auf die VBiehzählung folgenden Frühjahre, auf jedesmalige An- 
ordnung der Königlichen Ministerien des Krieges und des Innern Vormusterungen der 
sämmtlichen Pferde durch Vormusterungs-Commissionen statt, deren für jeden Verwaltungs- 
Bezirk eine eingesetzt wird. 
Die Vormusterungs-Commission wird aus einem vom commandirenden General 
zu bestimmenden Officier (Militär-Commissär) und dem Vorstand der Districts-Verwaltungs= 
125“
	        
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