ö.
Gaarenproben
aud Mustersen-
dungen.
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von mehr als 250 Gramm werden an den Absender zurückgegeben und,
wenn dieser unbekannt ist, als unbestellbar behandelt.
XXIV Für Duucksachen nach und von dem Auslande gelten die durch die
Verträge desfalls getroffenen besonderen Taxbestimmungen.
XXV Ueber die Versendung von Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungs-
beilagen vergl. K. 52.
K. 13.
I Waarenproben und Muster erhalten bis zu dem Gewichte von
250 Gramm einschließlich gegen die gleichmäßige Taxe von 10 Pfennig im
innneren Verkehre von Bayern, sowie im Verkehre mit den in G. 2 lit. a be-
nannten Postgebieten Beförderurg, wenn dieselben aus Gegenständen bestehen,
welche überhaupt zur Beförderung mit der Briefpost geelgnet und als wirkliche
Proben und Muster erkennbar sind, d. i. an sich keinen eigenen Kauf-
werth haben.
II Für die im Aufgabeort oder in dem dazu gehörigen Landpostbezirke
zu bestellenden Waarenproben beträgt die Taxe bis zum Gewichte von 50 Gramm
einschließlich 3 Pfennig, über 50 bis 250 Gramm einschließlich 5 Pfennig.
III Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß über den Inhalt der
Sendung, als in Waarenproben und Mustern bestehend, kein Zweifel obwalten
kann und eintretenden Falles eine Prüfung des Inhaltes möglich ist.
IV In der Regel wird zwischen der Versendung unter Band oder in
offenen Briefumschlägen z. B. für Leinen-, Tuch-, Tapeten= 2c. 2c. Proben, und
der Verpackung in briefförmigen Kästchen oder Säckchen, z. B. für Getreide-,
Kaffe-, Sämerei= und ähnliche Proben zu wählen sein.
V. Die Säckchen müssen zugebunden oder zugeschnürt, dürfen aber nicht
zugeklebt und auch an der Umschnürung nicht versiegelt sein. Bel Anwendung
solcher Säckchen oder ähnlicher Behälter muß die Adresse — auf festem Papier
oder anderem geeigneten Stoffe von zweckentsprechender Größe — gehörig haltbar
angehängt sein.
VI Die Adresse muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestim-
mungsortes, mit der Bezeichnung „Proben“ oder „Muster“ versehen sein.