Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

ö. 
Gaarenproben 
aud Mustersen- 
dungen. 
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von mehr als 250 Gramm werden an den Absender zurückgegeben und, 
wenn dieser unbekannt ist, als unbestellbar behandelt. 
XXIV Für Duucksachen nach und von dem Auslande gelten die durch die 
Verträge desfalls getroffenen besonderen Taxbestimmungen. 
XXV Ueber die Versendung von Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungs- 
beilagen vergl. K. 52. 
K. 13. 
I Waarenproben und Muster erhalten bis zu dem Gewichte von 
250 Gramm einschließlich gegen die gleichmäßige Taxe von 10 Pfennig im 
innneren Verkehre von Bayern, sowie im Verkehre mit den in G. 2 lit. a be- 
nannten Postgebieten Beförderurg, wenn dieselben aus Gegenständen bestehen, 
welche überhaupt zur Beförderung mit der Briefpost geelgnet und als wirkliche 
Proben und Muster erkennbar sind, d. i. an sich keinen eigenen Kauf- 
werth haben. 
II Für die im Aufgabeort oder in dem dazu gehörigen Landpostbezirke 
zu bestellenden Waarenproben beträgt die Taxe bis zum Gewichte von 50 Gramm 
einschließlich 3 Pfennig, über 50 bis 250 Gramm einschließlich 5 Pfennig. 
III Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß über den Inhalt der 
Sendung, als in Waarenproben und Mustern bestehend, kein Zweifel obwalten 
kann und eintretenden Falles eine Prüfung des Inhaltes möglich ist. 
IV In der Regel wird zwischen der Versendung unter Band oder in 
offenen Briefumschlägen z. B. für Leinen-, Tuch-, Tapeten= 2c. 2c. Proben, und 
der Verpackung in briefförmigen Kästchen oder Säckchen, z. B. für Getreide-, 
Kaffe-, Sämerei= und ähnliche Proben zu wählen sein. 
V. Die Säckchen müssen zugebunden oder zugeschnürt, dürfen aber nicht 
zugeklebt und auch an der Umschnürung nicht versiegelt sein. Bel Anwendung 
solcher Säckchen oder ähnlicher Behälter muß die Adresse — auf festem Papier 
oder anderem geeigneten Stoffe von zweckentsprechender Größe — gehörig haltbar 
angehängt sein. 
VI Die Adresse muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestim- 
mungsortes, mit der Bezeichnung „Proben“ oder „Muster“ versehen sein.
	        
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